Ist die Bestimmung des §. 660 A.L.R. I. 11 durch §. 260 C.P.O., bezw. §. 14 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zu derselben, oder für Verträge über Darlehen, die Handelsgeschäfte sind, durch Art. 283 H.G.B. aufgehoben?
Rechtliche Natur der auf Grund des preußischen Gesetzes vom 24. Juni 1865 errichteten Gewerkschaften. Werden dieselben durch die Vereinigung sämtlicher Kuxe in einer Hand aufgelöst?
1. Anspruch des in Dürftigkeit geratenen Schenkers auf Gewährung der Kompetenz bei einer Schenkung zu einem Endzwecke.
2. Voraussetzungen der Anwendung der im §. 1056 A.L.R. I. 11 enthaltenen Bestimmung, nach welcher die Schenkung zu einem Endzwecke, wenn der Zweck lediglich zum Besten des Beschenkten abzielt, wie eine reine Schenkung behandelt werden soll.
Gehören die Gebühren des Anwaltes für Erhebung von Geldern, welche bei einem Realgläubiger bei der Zwangsversteigerung im Kaufgelderbelegungstermine ausgezahlt werden, zu den notwendigen, aus den Kaufgeldern zu ersetzenden Kosten der Beitreibung?
1. Ist die Vorschrift des Art. 107 Code civil über den gesetzlichen Wohnsitz der Beamten in Beziehung auf den Gerichtsstand noch in Geltung oder durch die §§. 12 flg. C.P.O. aufgehoben?
2. Voraussetzungen des gesetzlichen Wohnsitzes des Art. 107 Code civil.
Wird die Verjährung der Klagen gegen die einzelnen Genossenschafter aus Ansprüchen an die aufgelöste Genossenschaft dadurch zum Stillstande gebracht, daß die Gläubiger einem von den Liquidatoren angebotenen Stundungsvertrage beitreten?
1. Muß nach §. 9 des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879, betreffend die Anfechtung 2c, von dem Kläger regelmäßig in der Klage zugleich Verurteilung des Beklagten zur Rückgewähr beantragt werden?
2. Erscheint, wenn lediglich Feststellung der Unwirksamkeit beantragt wird, die Klage als mangelhaft und muß dieser Mangel von Amts wegen berücksichtigt werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein sog. Deckungsgeschäft, insbesondere die Zahlung einer fälligen Schuld und eine Verpfändung, nach §. 24 Ziff. 1 K.O. und §. 3 Ziff. 1 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 angefochten werden? Ist die Annahme, daß der Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt habe, in solchen Fällen schon deshalb gerechtfertigt, weil derselbe das Bewußtsein hatte, durch die Befriedigung oder Sicherstellung eines Gläubigers würden die übrigen geschädigt?
Voraussetzungen der Anwendung der im Reichsstempelgesetze vom 29. Mai 1885 (Tarif II 4 B) enthaltenen Bestimmung, nach welcher Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse über börsenmäßig gehandelte Waren geschlossen werden, einer Stempelsteuer von zwei Zehnteln vom Tausend unterliegen.