Steht den Eigentümern der an einer öffentlichen städtischen oder Dorfstraße gelegenen Hausgrundstücke ein privates Recht auf Benutzung der Straße für den bebauten sowie für den unbebauten Teil ihrer Grundstücke zu, und erstreckt sich solches Recht auf ungehinderte Kommunikation von den Grundstücken zur Straße in ihrer ganzen Längenausdehnung?
Unter welchen Umständen ist der bei der Schlußverteilung nicht befriedigte Konkursgläubiger durch die Vorschrift des §. 153 Abs. 2 K.O. verhindert, ein Vermögensstück des Schuldners auf Grund des §. 152 das. zu seiner (vorzugsweisen) Befriedigung in Anspruch zu nehmen?
Welche Bedeutung für die Haftung ausgetretener Genossen hinsichts der Verbindlichkeit der Genossenschaft aus einem Kontokorrentvertragsverhältnisse besitzt der Umstand, daß nach dem Austritte jener Genossen in dem Kontokorrentverhältnisse eine Saldofeststellung stattgefunden hat und die festgestellte Saldosumme in neue Rechnung vorgetragen worden ist?
Kann der Gemeinschuldner, welcher ein während des Konkursverfahrens gegen ihn erlassenes Urteil hat zustellen lassen, die Zulässigkeit der vom Gegner eingelegten Berufung aus dem Grunde bestreiten, weil jene Zustellung ungültig sei?
Haftet bei dem Verkaufe und der räumlichen Trennung von beweglichen Zubehörstücken eines Grundstückes der Kaufpreis den eingetragenen Gläubigern an Stelle der Sachen?
Befreit nur ein im Wege der ordentlichen Wirtschaftsführung vom Eigentümer bewirkter Verkauf das Zubehör von der Pfandhaftung?
Finden dieselben Rechtsgrundsätze wie beim Verkaufe von Zubehörstücken durch den Eigentümer auch beim Verkaufe derselben durch den Konkursverwalter Anwendung?
Welche Rechte stehen den Absonderungsberechtigten, wenn keine Beschlagnahme des Grundstückes zu ihren Gunsten erfolgt ist, an dem Kaufpreise für Zubehörstücke zu?
Ändert sich ihre rechtliche Lage dadurch, daß der Konkursverwalter das Absonderungsrecht kennt?
1. Ist die Eröffnung des Nachlaßkonkurses für den Fall zulässig, daß einem Miterben die Eigenschaft als Benefizialerbe abgesprochen ist?
2. Kommt im Falle eines Nachlaßkonkurses bei einer auf §. 23 K.O. gegründeten Anfechtung von Rechtshandlungen das zeitliche Moment der Zahlungseinstellung in Betracht?