Kann auch in dem Falle, wenn der zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft befugte Gesellschafter die Firma der Gesellschaft unrichtig unterzeichnet hat, angenommen werden, daß nach dem Willen der Kontrahenten eine Verbindlichkeit für die offene Handelsgesellschaft übernommen worden sei?
Kann ein Erbe gegenüber der Klage eines Nachlaßgläubigers auf Zahlung einer Nachlaßschuld mit Erfolg geltend machen, daß ein Miterbe mitbelangt werden müsse, weil dessen Erbschaftsentsagung verspätet sei?
Kann der geschiedene Ehemann seiner gewesenen Ehefrau die Befolgung der in Art. 1463 des Bürgerl. Gesetzbuches enthaltenen Vorschrift erlassen oder die daselbst gesetzte Frist verlängern?
Ist Art. 1406 B.G.B. anwendbar auf einen Vertrag, durch welchen ein Grundstück von einem Ascendenten an einen Descendenten für einen fest bestimmten Kaufpreis verkauft und bestimmt wird, daß für einen Teil des Kaufpreises mit einer Forderung des Ascendenten an den Descendenten aufgerechnet oder eine Schuld des Ascendenten an einen Dritten vom Käufer übernommen, der Rest des Kaufpreises aber bar gezahlt werden soll?
Fall der Unwirksamkeit einer dem Vermächtnisse einer Liegenschaft beigefügten, die Veräußerung, Verpfändung und Vermietung derselben beschränkenden Bestimmung.
1. Hat der dritte Eigentümer einer beweglichen Sache gegen den Besitzer derselben ein Vindikationsrecht?
2. Muß der Besitzer einer beweglichen Sache, welcher sich auf den Art. 2279 B.G.B. berufen will, in gutem Glauben sein?
3. Hat der Eigentümer einer beweglichen Sache, welchem der Besitz derselben durch die unerlaubte Handlung eines Anderen entzogen worden ist, gegen den letzteren einen persönlichen Anspruch auf Herausgabe der Sache?
Gewährt die Vorschrift des L.R.S. 273 dem auf Scheidung antragenden Ehegatten das Recht, einen durch Wiederaussöhnung verziehenen Ehebruch des Beklagten neben anderen der Aussöhnung nachgefolgten Scheidungsgründen nicht bloß zur Unterstützung der letzteren, sondern auch als selbständigen Klagegrund geltend zu machen?
1. Ist das Anfechtungsrecht der Gläubiger durch die Reichsgesetzgebung einheitlich und erschöpfend geregelt worden, und haben demzufolge auch die besonderen Vorschriften der Landesgesetze über dieses Anfechtungsrecht ihre Geltung verloren?
2. Gehört zu diesen besonderen Vorschriften auch Art. 788 Code civil?