Zur Auslegung des Art. 114 H.G.B. Kann demjenigen, welcher mit dem Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft, der für die Gesellschaft kontrahieren wollte, ein Geschäft geschlossen hat, bei Verfolgung des Anspruches aus dem Geschäfte gegen die Gesellschaft oder die Gesellschafter entgegengesetzt werden, daß er keine Kenntnis von dem Bestehen der Gesellschaft gehabt habe?
Ist die Entschädigung für ein zur Anlegung einer städtischen Straße enteignetes Grundstück deshalb geringer als auf den vollen Wert des enteigneten Grundstückes (§. 8 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874) zu bemessen, weil dasselbe mit Dienstbarkeiten belastet und dadurch der Nutzungswert für den Eigentümer vermindert war?
1. Ist es zulässig, eine Ehe wegen Raserei oder Wahnsinnes eines Ehegatten zu trennen, ohne daß der geisteskranke Ehegatte vor Zustellung der Ehescheidungsklage entmündigt worden ist?
2. Wird, wenn die vorstehende Frage zu bejahen ist, der geisteskranke Ehegatte in dem Ehescheidungsprozesse rechtlich wirksam durch einen ihm nur zur Führung dieses Rechtsstreites bestellten Pfleger vertreten?
Kann ein Drittschuldner, der es versäumt hat, der Klage seines Gläubigers den Einwand der erfolgten Pfändung entgegenzusetzen, die nach §. 686 C.P.O. erhobene Klage darauf stützen, daß nach seiner Verurteilung die Schuld durch Hinterlegung getilgt sei?
Ist die allen Einwohnern einer Ortschaft zustehende Befreiung von einer Verkehrsabgabe als ein Privilegium im Sinne der §§. 4. 79 A.L.R. II. 14 anzusehen?
Begriff der grundsteuerartigen Abgabe im Sinne des §. 2 Ziff. 2 des preuß. Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21. Mai 1861 (G.S.S. 317).
1. Sind unter den Grundgerechtigkeiten des §. 12 des preuß. Gesetzes über den Eigentumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872 nur römisch-rechtliche Prädialservituten zu verstehen?
2. Gemeinrechtliche Prädialservituten zu Gunsten eines auf dem herrschenden Grundstücke betriebenen Gewerbes.