Kann aus einem Vertrage mit dem Erfinder, durch welchen derselbe sich verpflichtet hat, dem anderen Kontrahenten die Erfindung zur Erklärung über Annahme oder Ablehnung derselben zu offerieren, nach erklärter Annahme oder bei unterlassener Offerte gegen den in der Patentrolle des Deutschen Reiches eingetragenen ersten Patentinhaber und dessen Rechtsnachfolger auf Unterlassung der Benutzung des Patentes geklagt werden?
Ist im Wechselprozesse das Nachbringen der Behauptung zulässig, daß die Unterschrift des Beklagten auf dem Wechsel von einem Bevollmächtigten herrühre, und kann, wenn die Vollmacht unbestritten oder die Urkunde beigebracht ist, der Eid über die Echtheit der Unterschrift des Bevollmächtigten zugeschoben werden?
Ist derjenige, der aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteile die Zwangsvollstreckung betrieben hat, im Falle endgültiger Beseitigung des Urteiles durch eine Entscheidung höherer Instanz unbedingt zum Ersatze des dem Gegner durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet? Tritt solche Ersatzpflicht wenigstens dann ein, wenn durch die Zwangsvollstreckung eine Unterlassung erwirkt werden sollte, und das Urteil nur deshalb für vorläufig vollstreckbar erklärt war, weil der Gläubiger sich gemäß §. 650 a. E. C.P.O. zur Sicherheitsleistung erboten hatte? Ist die unbedingte Ersatzpflicht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes begründet?
Kann die Zustellung durch Niederlegung nach §. 167 C.P.O. bewirkt werden, wenn die Zustellung in der Wohnung wegen des landesgesetzlichen Verbotes des Eindringens in fremde Wohnungen zur Nachtzeit unausführbar war?