Steht der Anspruch auf die in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmte Verhandlungsgebühr dem Rechtsanwalte zu, wenn der Verhandlungstermin von einem zwar zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigten, aber nicht gemäß § 25 Abss. 1. 2 der Rechtsanwaltsordnung von dem Rechtsanwalte als Stellvertreter bestellten Rechtskundigen wahrgenommen ist?
Zur Frage der Berechnung des Wertes des Streit- und Beschwerdegegenstandes bei Ansprüchen auf Herausgabe einer Kaution und Gegenansprüchen, für welche dieselbe Kaution bestellt ist.
Darf die besondere Erhebung einer Gebühr für die durch den Berufungskläger verursachte weitere Verhandlung deswegen beschlossen werden, weil derselbe die in der Berufungsinstanz vorzubringenden neuen Thatsachen und Beweismittel nicht mindestens einen Monat vor dem Verhandlungstermine dem Berufungsbeklagten durch Zustellung eines Schriftsatzes mitgeteilt hat?
Gerichtsstand für die Klage gegen eine Konkursmasse auf Rückcession von Forderungen und Rückgabe von Schriftstücken, welche dem Gemeinschuldner zufolge eines Vollmachtsauftrages überwiesen und übergeben sind.
Ist die auf persönliche Beschwerde eines Rechtsanwaltes erfolgte Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes auch für die Gerichtskosten und die Gebühren des Gegenanwaltes maßgebend?
Gehört zu der nach § 214 Ziff. 1 C.P.O. erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen im Falle des § 211 C.P.O. auch die Darlegung, daß die zweiwöchige Frist des § 212 C.P.O. gewahrt ist?