Normiert die Reichskonkursordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und die Weise des Überganges der in ihrem §. 54 bestimmten Vorrechte?
Welche Grundsätze sind seit dem 1. Oktober 1879 in Bezug auf die vorbezeichnete Materie in dem preußischen Geltungsgebiete des Allgemeinen Landrechts maßgebend?
Entsteht dem Bürgen, welcher eine gemäß §. 73 Nr. 1 der preuß. Konkursordnung bevorrechtete Forderung vor dem 1. Oktober 1879 bezahlt, mit letzterem Tage das Vorrecht aus §. 54 Nr. 2 der Reichskonkursordnung?
Fortdauer der Organe einer Aktiengesellschaft während der Liquidation. Dürfen die Liquidatoren unbewegliche Sachen anders, als durch öffentliche Versteigerung, auf Grund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Generalversammlung veräußern?
Bildet jeder Betrag, mit welchem ein Handelsgesellschafter in den Büchern der Gesellschaft belastet ist, den Gegenstand einer Forderung der Gesellschaft gegen ihn?
Welche rechtliche Wirkung hat die Zusage des Verkäufers, "auf Anfordern ein Mehrquantum zu liefern", und das Versprechen des Käufers, keine Waren der fraglichen Art von einer anderen Firma zu kaufen?
Ist wegen Gebrauches einer nach dem Markenschutzgesetz vom 30. November 1874 nicht als widerrechtlich anzusehenden Warenbezeichnung eine Entschädigungsklage aus Art. 1382 Code civil zulässig?
1. Begriff öffentlicher Wappen im Sinne des §. 3 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes.
2. Kann sich derjenige, der die Anmeldung versäumt hat, dem Anmeldenden gegenüber auf seinen früheren Besitzstand berufen?
3. Freizeichen als Bestandteil eines Warenzeichens.