Sind eingetragene Arrest-Gläubiger als solche im Subhastationsverfahren zur Liquidation und zum Bestreiten fremder Liquidate befugt? oder ist diese Befugnis derselben durch ihre nachträgliche hypothekarische Eintragung, bezw. durch den von ihnen ausdrücklich beantragten, vom Subhastationsrichter mittels besonderer Verfügung zugelassenen Beitritt zur Subhastation bedingt?
Dem Ehemanne, dessen Frau bei einem Eisenbahnunfalle getötet worden ist, steht, abgesehen von den Kosten der Krankheit und Beerdigung, auch nach dem §. 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 ein Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Tod seiner Fran entstandenen Schadens gegen den Eisenbahnunternehmer nicht zu. Das Allg. Landrecht gewährt im Falle einer widerrechtlichen Tötung einer Ehefrau, abgesehen von den erwähnten Kosten mit Einschluß der Trauerkosten, dem Manne keinen Entschädigungsanspruch gegen den Schuldigen.
Ist die Verabredung, daß für ein als Darlehn gegebenes, zum Parikurse stehendes Inhaberpapier der volle Barbetrag des Nennwertes zurückgezahlt werden solle, verboten?
Kann nach dem preußischen Gesetze vom 12. Juli 1875 ein von einem minderjährigen Hauskinde mit einem Großjährigen abgeschlossener oneroser Vertrag von einem Dritten als wegen der Minderjährigkeit des einen Kontrahenten ungültig angefochten werden?
Ist die Genehmigung eines solchen Vertrages durch den zur Zeit des Abschlusses minderjährigen Kontrahenten gültig, wenn sie nach erreichter Großjährigkeit, aber während der Fortdauer der väterlichen Gewalt erfolgt?
Mündlicher Gesellschaftsvertrag. Teilung des durch gemeinschaftliche Verwendungen erzielten Erwerbes. Cession des Anspruches auf Rechnungslegung gegen den geschäftsführenden Teilnehmer.
Principien des französischen Rechts über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden. Inwiefern sind diese Principien durch das Gesetz vom 7. März 1822 modifiziert?
Zur Auslegung der Tarifposition 4A 2 (Kauf und sonstige Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere der unter 1. 2. 3 des Tarifes bezeichneten Art), sowie des §. 7 (bedingte Geschäfte) und des §. 15 (Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist) des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 (R.G.Bl. von 1885 S. 179).
Sind sog. Genußscheine, welche von einer Aktiengesellschaft ausgegeben werden, mit dem Urkundenstempel der Aktien oder der Schuldverschreibungen, bezw. der Rentenverschreibungen zu belegen?