1. Verleiht die während der Ehe von beiden Ehegatten erfolgte Anerkennung eines von der Ehefrau vor der Ehe geborenen unehelichen Kindes diesem die Erbfolgerechte der anerkannten natürlichen Kinder?
2. Ist eine Erbteilung, welche das eheliche Kind mit einer so anerkannten natürlichen Schwester in der irrtümlichen Unterstellung, sie sei durch die nachfolgende Ehe legitimiert worden, vorgenommen hat, nichtig, oder unterliegt sie nur der Anfechtung wegen Irrtums?
Ist bei der auf L.R.S. 2037 gestützten Einrede, daß der Gläubiger den Eintritt des Bürgen in die für die Forderung bestellten Pfandrechte unmöglich gemacht habe, darauf Rücksicht zu nehmen, ob die übrig gebliebenen Unterpfänder zur Befriedigung des Bürgen ausreichen, wenn derselbe nach der Zahlung den Rückgriff auf den Hauptschuldner nehmen wird -- oder ist der Wert der aufgegebenen Unterpfänder maßgebend? Bedeutung des Satzes: "nemo subrogat contra se".
Bewirkt die Verletzung der Vorschriften der Statuten eines Kreditvereines ohne weiteres die Befreiung desjenigen, welcher sich für die vom Verein gewährten Kredite verbürgt hat?
Liegt schon in der Thatsache, daß der Beklagte im Rechtsstreite unterlegen ist, ein dolus, oder doch eine culpa, welche ihn zum Ersatze des während des Prozesses eingetretenen Minderwertes des Streitgegenstandes verpflichtet?
Wer ist eine untergeschobene Person im Sinne des bad. Landrechtsatzes S. 911? -- Unterschied zwischen Verzicht auf die Erbschaft und Verzicht auf die Erbschaftsklage.
Finden die Bestimmungen in den §§. 267. 492 C.P.O. über den Verlust des Rügerechts der Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift Anwendung, wenn die Leistung eines zugeschobenen Eides durch Beweisbeschluß in einem Falle angeordnet ist, wo nach den §§. 425. 426 C.P.O. auf Leistung des Eides durch bedingtes Endurteil hätte erkannt werden müssen?
Ist die Entscheidung des Berufungsrichters anfechtbar, durch welche derselbe die Behauptung einer in zweiter Instanz vorgenommenen Klagänderung zurückweist?
1. Muß die Beschwerde im Falle des §. 532 Abs. 2 C.P.O. stets zu Protokoll des Gerichtsschreibers gegeben werden, oder ist eine nicht von einem Anwalt, sondern nur von der Partei unterschriebene Beschwerde seitens des angerufenen Richters höherer Instanz als formell genügend zuzulassen?
2. Ist bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen das Reichsgericht zuständig, über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidung preußischer Gerichte betreffs des Zuschlags zu urteilen?
Die Notfrist der sofortigen Beschwerde läuft nicht, wenn die Zustellung des beschwerenden Beschlusses in Fällen des §. 294 Abs. 3 C.P.O. durch die Partei und nicht von Amts wegen stattgefunden hat.