Kann in einer schriftlichen Erklärung, durch welche der Schuldner kreditierter Eisenbahnfrachtbeträge die Übereinstimmung seiner Buchführung mit derjenigen der Eisenbahngüterkasse anerkennt, eine stempelpflichtige Schuldverschreibung enthalten sein?
1. Kann der Ehemann, welchem Nießbrauch und Verwaltung am eingebrachten Vermögen seiner Frau gebühren, Rechte, die von einem Gläubiger der Frau an deren Eingebrachtem im Wege der Zwangsvollstreckung erworben sind, anfechten, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel nicht auch gegen ihn vorliegt? Steht solcher Anfechtung der § 12 Eig.-Erw.-Ges. entgegen, wenn das Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht des Ehemannes auf die eingebrachten Grundstücke, deren Mietzinsen ein Gläubiger der Frau hat pfänden lassen, nicht eingetragen ist?
2. Erfordert der bloße Verzicht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung des Eingebrachten die gerichtliche Form?
Inwieweit sind bei Feststellung der Enteignungsentschädigung a) der "individuelle Wert" des enteigneten Grundstückes, b) Umzugs- oder andere Kosten, die dem Eigentümer infolge der Enteignung erwachsen sind, zu berücksichtigen?
Unterliegen schriftliche Veränderungsgenehmigungen, welche von einer Feuerversicherungsgesellschaft ausgestellt werden, wenn versicherte Gegenstände im Laufe der Versicherungszeit den Eigentümer wechseln, dem Stempel für Assekuranzpolicen?
Steht das durch § 80 A.L.R. I. 20 in Verbindung mit §§ 25. 26 I. 15 begründete Einlösungsrecht auch dem Pfandgläubiger zu, der sich bei Erwerbung des Pfandbesitzes an einer fremden Sache, insbesondere an einem auf den Namen eines Dritten lautenden Sparkassenbuche, hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verpfänders im Irrtume befunden hat?
Giebt im Bereiche der unten folgenden preußischen Gesetze das vollstreckbare Urteil dem Gläubiger einen Anspruch auf Sicherung durch Eintragung auf die Grundstücke des Schuldners im Sinne des § 23 Ziff. 2 K.O.?