1. Haften mehrere Mündel für die gerichtlichen Kosten der Vormundschaft solidarisch?
2. Subsidiarität der Haftung eines Beamten für den durch sein Versehen verursachten Schaden.
1. Fällt das einer Stadtgemeinde, welche einen besonderen Ortsarmenverband bildet, zu Wohlthätigkeitszwecken ausgesetzte Legat unter die Bestimmung der Ziff. 2f der Befreiungen des Tarifes zum Erbschaftssteuergesetze vom 30. Mai 1873?
2. Greift die Bestimmung der Ziff. 2h des Tarifes a. a. O. Platz bei Zuwendungen für öffentliche Kunstsammlungen, welchen die juristische Persönlichkeit fehlt?
1. Zur Auslegung des § 96 A.L.R. I. 13. 2. Haftet ein einzelner Erbe, der als Bevollmächtigter seiner Miterben eine Verpflichtung namens sämtlicher Erben übernommen hat, dem Berechtigten für die Erfüllung solidarisch, und zwar auch dann, wenn er bei der Übernahme die Grenzen der ihm erteilten Vollmacht überschritten hatte?
Unterliegt die Übertragung aller Rechte an einem im alleinigen Eigentume des Übertragenden stehenden Bergwerke gegen einen bestimmten Preis dem Kaufstempel für unbewegliche Sachen?
Unter welchen Voraussetzungen steht dem Eigentümer einer durch Lokomotivfunken beschädigten beweglichen Sache ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Unternehmer der Dampfeisenbahn zu?
Darf der Richter durch Teilurteil zu sofortiger Zahlung der von der Feuerversicherungsgesellschaft anerkannten geringeren Schadenssumme verurteilen, wenn der Versicherungsnehmer an der von ihm geforderten höheren Schadenssumme festhält und nach den Versicherungsbedingungen die Entschädigungssumme erst zu zahlen ist, nachdem deren gesamter Betrag durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist?
Auf Grund eines gemäß § 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 erlassenen Ortsstatutes hat die Stadtgemeinde bei der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstückes einen Beitrag zu den Straßeneinrichtungskosten liquidiert und aus den Kaufgeldern vorweg gezahlt erhalten. Ein infolgedessen ausgefallener Hypothekengläubiger greift die Forderung der Stadtgemeinde als unberechtigt an und klagt auf Herauszahlung.
Ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig?
Zur Auslegung des § 8 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. Verhältnis des durch den Zusammenhang begründeten Mehrwertes des Trennstückes und des durch die Abtretung entstehenden Minderwertes des Restgrundstückes zu einander und zu dem Grundwerte des Trennstückes.
Wie wirkt im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes das Ruhenlassen des Prozesses auf die durch Erhebung der Klage eingetretene Unterbrechung der Verjährung, insbesondere der Wechselverjährung?