Ist die Haftung der einzelnen Gesellschafter für die vertragsmäßigen Verbindlichkeiten einer offenen Handelsgesellschaft eine vertragsmäßige im Sinne des § 29 C.P.O., und daher der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für sie begründet?
1. Kann der in § 19 Abs. 2 C.P.O. für Gewerkschaften bestimmte allgemeine Gerichtsstand durch Statut ausgeschlossen werden?
2. Bei welchem Gerichte ist der allgemeine Gerichtsstand für Gewerkschaften begründet, deren Grubenfeld sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt?
Sind gerichtliche Arreste, welche vor dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beschlossen und durch richterliche Verfügungen an eine innerhalb des Deutschen Reiches domizilierte Abrechnungsstelle zur Ausführung gebracht sind, auch in Bezug auf solche Forderungen an die Abrechnungsstelle wirksam, welche erst nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Ende 1892) entstanden sind?
Zur Frage der Voraussetzungen des Selbsthilfeverkaufes bei Ware, die der Verkäufer nicht selbst in Gewahrsam, sondern von einem Dritten zu fordern hat.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft zum Gesellschaftsregister eines deutschen Konsulargerichtes statthaft, wenn einer der Gesellschafter weder Angehöriger noch Schutzgenosse des Deutschen Reiches ist?