Ist ein Gläubiger des Gemeinschuldners, der mit seiner auf einem zur Konkursmasse gehörigen Grundstücke eingetragenen Hypothek in der Zwangsversteigerung dieses Grundstückes und zugleich mit seiner Forderung im Konkurse einen Ausfall erlitten hat, befugt, den Konkursverwalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn sein Ausfall dadurch verursacht ist, daß der Konkursverwalter bei jener von ihm betriebenen Zwangsversteigerung den Beteiligten die ihm bekannten, für den Wert des Grundstückes erheblichen Rechtsverhältnisse desselben in der Absicht, die Beteiligten über dessen Wert zu täuschen und dasselbe unter dem wahren Werte für sich zu erstehen, verschwiegen und demgemäß den Zuschlag erhalten hat?
Ist § 46 der Bremer Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuche auf solche Flußschiffe zu beschränken, welche zum Erwerbe durch die Schiffahrt dienen?
Gilt nach § 5a des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 der Sitz des Gewerbebetriebes als Beschäftigungsort auch für solche Arbeiter eines Baugewerbetreibenden, die in einem auswärtigen Gemeindebezirke nur zu einer dort auszuführenden umfangreichen Bauarbeit angenommen worden sind, ohne vorher am Sitze des Gewerbebetriebes selbst beschäftigt gewesen zu sein?1
a) Umfang der in dem § 17 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 29. Mai 1885 ausgesprochenen Befreiung von den landesgesetzlichen Stempelabgaben.
b) Ort des Vertragsschlusses, wenn der Vertrag zwischen Abwesenden schriftlich geschlossen worden und nach dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche zu beurteilen ist.
Bedeutung und Tragweite des in Ansehung des Salzes bestehenden ausschließlichen Besteuerungsrechtes des Deutschen Reiches. Sind hiermit die §§ 199. 200 des Berggesetzes für das Herzogtum Anhalt vom 30. April 1875 vereinbar, insoweit sie auch das Salz mit einer "Bergwerksabgabe" belegen?
Findet der Grundsatz der Subsidiarität der actio doli auch dann Anwendung, wenn der mit der Vertragsklage zu belangende Dritte im Auslande belangt werden muß?
Wann ist im Sinne der I. 28 Dig. de dolo m. 4, 3 eine Bereicherung anzunehmen, durch welche die zweijährige Verjährung der actio de dolo ausgeschlossen wird?