Fall der Anfechtung einer nach dem Antrage auf Eröffnung des Konkurses einem Konkursgläubiger gewährten Befriedigung. Ist der Einwand zuzulassen, daß die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners erst nach dem Eröffnungsantrage, auf Grund dessen der Konkurs eröffnet ist, und nach der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten ist?
1. Liegt ein "Rechtsanspruch auf Pension" im Sinne des § 113 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (R.G.Bl. 1871 S. 275) auch dann vor, wenn der Rechtsstreit die Frage betrifft, ob das Recht auf den Bezug der Pension ruht?
2. Unterschied der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und des Verlustes des Klagerechtes.
1. Ist der Verkauf von 6000 Centnern Kornzucker mit der Bestimmung "Lieferung von je 2000 Centnern per Oktober, November und Dezember 1893, bis 10. jeden Monats abzuladen," ein Fixgeschäft im Sinne des Art. 357 H.G.B.?
2. Verwirkt der Verkäufer bei Nichtfixgeschäften sein Recht zum Selbsthilfeverkaufe durch Verzögerung desselben?
Muß der Käufer einen vom Verkäufer auf Grund des Art. 343 H.G.B. vorgenommenen Selbsthilfeverkauf gelten lassen, wenn die Ware dem Verderben ausgesetzt war, und die Vornahme des Verkaufes verzögert worden ist?
Inwieweit sind nach dem Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 Aktien, auf denen eine Veränderung des Rechtsverhältnisses durch einen Stempelaufdruck oder dergleichen zum Ausdrucke gebracht wird, von neuem urkundenstempelpflichtig?
1. Einlösung eines domizilierten Wechsels durch den Domiziliaten, der zugleich Indossant ist, ohne Protesterhebung; Beweislast bezüglich der Behauptung des Domiziliaten, daß er die Zahlung nicht für den Bezogenen, sondern zu Ehren seines eigenen Giros geleistet habe.
2. Muß der Inhaber des auf einem sog. uneigentlichen Domizilwechsel als Zahlstelle angegebenen Geschäftes, der selbst Girant ist und auf die Protesterhebung verzichtet hat, wenn er bei Verfall den Wechsel einlöst, zum Ausdrucke bringen, ob er für den Bezogenen zahle oder den Wechsel als Girant einlöse, und muß er im Mangel einer Erklärung die Annahme gegen sich gelten lassen, daß er für den Bezogenen gezahlt habe?
3. Einlösung des Wechsels durch den Notadressaten, der den Wechsel giriert und dabei sich selbst als Notadresse auf den Wechsel geschrieben hat.
4. Müssen, wenn im Urkundenprozesse die Urschriften der Klagurkunden in erster Instanz vorgelegt und anerkannt sind, und sich anerkannte Abschriften bei den Akten befinden, im Berufungsverfahren die Originalurkunden nochmals vorgelegt werden, auch wenn der Beklagte es nicht verlangt?
Kann ein wucherliches Geschäft, auch wenn es die Kontrahenten als gültig anerkennen, von einem dritten Beteiligten als absolut nichtig angefochten werden?