Kann der Verzicht eines Gläubigers auf sein Absonderungsrecht daraus allein entnommen werden, daß er im Zwangvergleichsverfahren zum vollen Betrage seiner Forderung mitstimmt?
Haben bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht die Genossen nach dem Gesetze vom 1. Mai 1889 einen unbedingten Anspruch auf Verteilung des ganzen bilanzmäßigen Jahresgewinnes?
Ist ein Vertrag, durch welchen eine Stadtgemeinde einen Fleischbeschauer bei dem städtischen Fleischschauamte mit festem Gehalte, aber ohne weitere vermögensrechtliche Ansprüche angestellt hat, gegenüber dem § 36 Gew.O., den §§ 2 Nr. 1. 3. 5 des preußischen Gesetzes vom 18. März 1868/9. März 1881 über die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser und dem § 11 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 rechtswirksam?
Unter welchen Voraussetzungen wird ein Gastwirt, welcher in seinem Lokale zur Unterhaltung der Besucher eine Musikkapelle spielen läßt, wegen Verletzung des ausschließlichen Aufführungsrechtes der Urheber der aufgeführten Musikstücke entschädigungspflichtig?
1. Wird die25-29 Vorschrift des § 410 A.L.R. I. 5, soweit sie die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt, durch Art. 283 H.G.B. berührt?
2. Ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Werkmeister dahin zulässig, daß ersterer die Rechte aus §§ 133b. 133c Gew.O. nur im Falle eines Verschuldens des Werkmeisters ausüben dürfe?
Zulässigkeit der einzelstaatlichen Besteuerung desjenigen Aktes, durch welchen in Erfüllung eines dem Reichsstempel unterliegenden Anschaffungsgeschäftes die gegen die Wertpapiere eingetauschten Grundstücke auf den Erwerber übertragen werden.
Kann die Forderung auf Ersatz für eine im Auftrage eines Anderen gemachte Zahlung im Konkurse des Auftraggebers zur Aufrechnung gegen eine Forderung desselben benutzt werden, wenn die Zahlung nach Erlassung eines allgemeinen Veräußerungsverbotes an den Auftraggeber stattgefunden hat, der Auftrag aber vorher gegeben war?
Wird der einen gedeckten Zahlungsauftrag Ausführende den Konkursgläubigern gegenüber befreit, wenn über das Vermögen des Auftraggebers nach Absendung des Auftrages und der Deckung der Konkurs eröffnet worden ist, und der Zahlende noch vor der Zahlung Kenntnis hiervon erhalten hat?
Welchen Einfluß hat der Umstand, daß nach § 6 Abs. 1 Gew.O. dieses Gesetz auf die Errichtung und Verlegung von Apotheken keine Anwendung findet, auf die Anwendbarkeit der in § 7 Abs. 1 Ziff. 6 desselben Gesetzes verfügten Aufhebung aller gewerblichen Betriebsabgaben und des Rechtes, solche aufzuerlegen, an das Apothekergewerbe?