Ist in dem zum Oberlandesgerichtsbezirke Köln gehörigen Gebiete des ehemaligen Großherzogtums Berg die Gemeinde auf Grund des Art. 1384 B.G.B. für die Folgen einer durch den Lehrer der Volksschule in Ausübung seines Berufes einem Schulknaben zugefügten Verletzung haftbar?
1. Kauf oder Leihe? 2. Entgeltliche Leihe im Sinne des Art. 249 f H.G.B.
3. Steht die Rückforderung der zur Ausübung des Stimmrechtes verliehenen Aktien dem Verleiher, oder nur dem Fiskus zu?
Sind für Eintragungen in das Handelsregister einer Zweigniederlassung die Gebühren nach § 75 des preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (G.S. S. 203) unter Zugrundelegung der dem gesamten Gewerbebetriebe des Zahlungspflichtigen entsprechenden Gewerbesteuerklasse zu erheben, oder ist das Zweiggeschäft zum Zwecke der Gebührenerhebung nach seinem Ertrage (oder Anlage- und Betriebskapital) besonders einzuschätzen?
Ist für den redlichen Glauben des Vindikationsbeklagten im Sinne des § 25 A.L.R. I. 15 der Zeitpunkt der Übergabe oder der später erfolgenden Auflassung maßgebend?
1. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Uferbesitzer an einem Privatflusse dem unterhalb liegenden Besitzer für den Schaden, der diesem an seiner in geschlossenen Gewässern betriebenen künstlichen Fischzucht durch die von jenem aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben in den Fluß geleiteten Stoffe entsteht?
2. Ist der § 43 des Fischereigesetzes für den preußischen Staat vom 30. Mai 1874 (G.S. S. 197) ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des § 26 A.L.R. I. 6?
3. Begriff des Verschuldens im Falle des letzteren Paragraphen.
Ist für den gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsgewährung zwischen Geschwistern das am Wohnsitze des Klägers oder das am Wohnsitze des Beklagten geltende Recht maßgebend?
Ist der Uferbesitzer eines Privatflusses berechtigt, das an seinem Grundstücke vorbeifließende Wasser durch eine künstliche Anlage dem Grundstücke eines unterhalb gelegenen Uferbesitzers zuzuleiten, insbesondere dann, wenn das so abgeleitete Wasser dem Bachbette nicht wieder zugeführt wird?
1. Gegen wen ist die Klage auf Gewährung eines Ruhegehaltes nach dem Gesetze vom 23. Juli 1893, betr. Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (G.S. S. 194), zu richten?
2. Was ist unter dem "zuletzt bezogenen" Gehalte im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betr. die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (G.S. S. 298), zu verstehen?