1. Wie wirkt der Umstand, daß der Widerspruch gegen die Bebauung eines Grundstückes aus thatsächlichem Irrtume unterblieben ist, auf den Rechtserwerb durch Inädifikation ein?
2. Kann dieser Irrtum auch von einem Dritten geltend gemacht werden, gegen den der Eigentümer des durch Inädifikation erworbenen Grundstückes eine Grundgerechtigkeit beansprucht?
Giebt das preußische Gesetz, betr. die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Rechte in Neuvorpommern und Rügen, vom 12. Juni 1892 einen Anspruch auf Regulierung nur dann, wenn die objektive Regulierungsfähigkeit noch am 1. Januar 1892 bestand?
a) Kann der Eigentümer des Pfandgrundstückes ohne weiteres über die von seinen Vorbesitzern getilgte Hypothek verfügen?
b) Gilt der Satz von dem überwiegenden Rechte des im Besitze des Hypothekenbriefes befindlichen Cessionars auch dann, wenn mehrere Cessionare ihr Recht von verschiedenen Cedenten herleiten?
c) Ist eingetragener Rechtsurheber im Sinne des § 38 Abs. 3 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 der eingetragene Gläubiger auch in dem Falle, wenn er vom Eigentümer befriedigt ist und auf dessen Anweisung die Post gemäß § 63 a. a. O. einem Dritten abtritt?
Erlangt der Gläubiger gemäß § 41 Abs. 1 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 die persönliche Klage gegen den Erwerber des Grundstückes auch insoweit, als durch die Eintragung des in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Rechtes kein wirkliches Hypothekenrecht begründet war?
Ist bei Differenzgeschäften unter einem von dem Kunden dem Bankier geleisteten "Einschusse auf eingegangene, eventuell einzugehende Engagements" eine suspensiv bedingte Zahlung oder eine bloße Sicherheitsleistung zu verstehen? Ist eine im voraus erfolgte bedingte Zahlung auf den sich aus Differenzgeschäften etwa ergebenden Spielverlust oder ein im voraus geschlossener Vertrag dahin, daß eventuelle Spielverluste mit der Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Sicherheit kompensiert werden sollen, rechtswirksam? Bedarf ein nach Eintritt des Spielverlustes geschlossener Kompensationsvertrag der schriftlichen Form?
Zu § 619 A.L.R. I. 21. Muß der Antrag auf gerichtliche Untersuchung des Bestellungszustandes zur Erhaltung des Anspruches des Verpächters auf den Ernteausfall bei mangelhafter Bestellung des Pachtgrundstückes sogleich bei der Rückgewähr gestellt werden, ebenso wie solches bezüglich der Erklärung, daß der Verpächter sich diesen Anspruch vorbehalte, bestimmt ist?
1. Bürgschaft für Schuld aus reinen Differenzgeschäften. Anspruch des Bürgen gegen den Schuldner.
2. Ist die offene Handelsgesellschaft aus einem Accepte verpflichtet, welches der vertretungsberechtigte Gesellschafter unter ihrer Firma über seine Schuld aus einem Differenzgeschäfte dem Bürgen gegeben hat?