1. Geht im Gebiete des gemeinen Rechtes eine Grundgerechtigkeit durch Konfusion auch dann unter, wenn sie nach den preusischen Grundeigentumsgesetzen in das Grundbuch eingetragen ist? Wird sie wieder wirksam, wenn das eine der beiden in einer Hand vereinigten Grundstücke wieder veräußert wird?
2. Wirkung der auf Grund des § 12 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 in Abt. II des Grundbuches erfolgten Eintragung von dinglichen Rechten Dritten gegenüber.
3. Bedeutung des § 3 des die preußischen Grundbuchgesetze in den Bezirk des Appellationsgerichtes zu Kassel einführenden Gesetzes vom 29. Mai 1873 für diese Fragen.
Haftung des Bankiers, der einen Prospekt über ein Aktienunternehmen veröffentlicht, gegenüber einem Dritten, der sich auf Grund des Prospektes entschließt, Aktien zu kaufen.
Kann der zweite Cessionar den ihm aus der Verfolgung der cedierten nicht existierenden Forderung gegen den Schuldner erwachsenen Schaden auf Grund einer Cession des seinem Cedenten gegen den ersten Cedenten zustehenden Gewährleistungsanspruches oder als Erbe seines Cedenten gegen den ersten Cedenten geltend machen, auch wenn ihm gegen seinen Cedenten ein Gewährleistungsanspruch nicht zusteht?
Ist der Erwerb des Eigentumes an einem Grundstücke durch Ersitzung auch dann gemäß § 6 Eig.-Erw.-Ges. ausgeschlossen, wenn auch der Ersitzende im Grundbuche auf verschiedenen Blättern als Eigentümer des den Gegenstand der Ersitzung bildenden Grundstückes eingetragen ist?
Welche Rechtswirkung hat die Vertragsschließung namens einer "Genossenschaft", deren Eintragung in das Genossenschaftsregister beabsichtigt war, aber unterblieben ist?
1. Wirkung des Widerrufes der von der höheren Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigung zur Bestellung eines besonderen Standesbeamten.
2. Kann im Falle dieses Widerrufes der ausgeschiedene Standesbeamte auf Grund des § 56 Ziff. 6 der preußischen Städteordnung vom 30. Mai 1853 die Fortzahlung seines Gehaltes verlangen?
Ungültigkeit eines Vertrages, durch welchen jemand von dem konzessionierten Schankwirte die Fortführung der Schankwirtschaft für eigene Rechnung übernimmt, wenn zugleich bestimmt ist, daß der Übernehmer die polizeiliche Erlaubnis für seine Person nicht nachsuchen solle, vielmehr nach außen als Stellvertreter des Inhabers der Schankkonzession aufzutreten habe.