Findet § 236 Abs. 2 C.P.O. auch im Anfechtungsprozesse Anwendung, wenn der Kläger während des Prozesses die Forderung, wegen deren er eine Rechtshandlung des Schuldners Ansicht, abtritt? Insbesondere auch dann, wenn er sie an einen Bürgen, von welchem er im Laufe des Prozesses befriedigt ist, abtritt?
1. Ist gegen einen Beschluß, wodurch das Gericht jede weitere Verhandlung in einer Prozeßsache ablehnt, weil der Rechtsstreit erledigt sei, Beschwerde zulässig?
2. Ist ein solcher Beschluß deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach Ansicht des Gerichtes über den gesamten Streitstoff einen bindenden prozeßgerichtlichen Vergleich geschlossen haben?
Ist der Anspruch, den der Arrestgläubiger auf einen vom Schuldner gemäß § 803 C.P.O. nach Vollziehung des Arrestes hinterlegten Geldbetrag erheben kann, davon abhängig, daß für ihn an den durch die Hinterlegung freigewordenen Pfandstücken ein wirksames Pfändungspfandrecht begründet war?
Kann über die Bestimmung einer Frist zur Beseitigung eines der Aufnahme des Beweises entgegenstehenden Hindernisses ohne mündliche Verhandlung entschieden werden?
1. Ist eine Klage, die sich gegen eine mit Korporationsrechten nicht ausgestattete Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, richtet, als gegen die Mitglieder der Gesellschaft gerichtet anzusehen? Enthält die im Laufe des Prozesses erfolgende Bezeichnung bestimmter Mitglieder, gegen welche die Klage gerichtet wird, eine unzulässige Klagänderung?
2. Kann unter Umständen die Erwerbsgesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, als parteifähig betrachtet werden?
Kann eine Verletzung von § 14 Abs. 2 des rheinpreußischen Gesetzes vom 18. April 1887 über das Verteilungsverfahren mit Rücksicht auf dessen Verhältnis zu den §§ 763. 764 C.P.O. die Revision begründen?