Ist die Erhebung einer eventuellen Widerklage, nämlich nur für den Fall, daß nicht nach dem prinzipalen Antrage des Beklagten auf Abweisung der Klage erkannt werde, zulässig?
1. Ist der Rechtsnachfolger eines Grundstückseigentümers nach § 237 C.P.O. befugt, in den Negatorienprozeß einzutreten, der zwischen seinem Rechtsvorgänger und einem Grundnachbar wegen widerrechtlicher Immission geführt wird?
2. Gilt als Rechtsnachfolger im Sinne des § 237 C.P.O. nicht nur derjenige, der das Grundstück unmittelbar von der Prozeßpartei erworben hat, sondern auch jeder weitere Erwerber?
3. Gilt im Falle der Subhastation nach preußischem Rechte auch der Ersteher als Rechtsnachfolger des Subhastaten im Sinne des § 237 C.P.O.?
Ist den Vorschriften des § 236 C.P.O. der Sinn und die Bedeutung beizulegen, daß der Cedent zu rein prozessualen Handlungen allein berechtigt bleibt, dagegen durch die Cession die Befugnis verliert, über das abgetretene Recht materiell zu verfügen?
Fällt das Mitgiftversprechen des Vaters unter die Thatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen, im Sinne des § 350 Abs. 1 Ziff. 3 C.P.O.?
Muß, wenn auf die Klage der Staatsanwaltschaft eine Ehe für nichtig erklärt worden ist, der Ehegatte, der hiergegen ein Rechtsmittel einlegen will, die Rechtsmittelschrift fristgemäß sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem anderen Ehegatten zustellen lassen?
Sind Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteile, welche den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sofern dieselben durch Einspruch geltend gemacht werden konnten, im Wege der im § 686 Abs. 1 C.P.O. vorgesehenen Klage nach Abs. 2 daselbst jedenfalls in den Fällen, in denen die Umstände, auf welchen sie beruhen, vor der Zustellung des Versäumnisurteiles entstanden sind, nicht nur bis zum Ablaufe der Einspruchsfrist, sondern auch nach Ablauf derselben unzulässig?
Enthält der Übergang von dem Antrage auf Verurteilung zur Rechnungslegung zu dem Antrage auf Verurteilung zur Zahlung der durch die Rechnung festzustellenden Summe eine unzulässige Änderung der Klage?
Haften die einzelnen Teilhaber einer Gesellschaft, welche kein Handelsgewerbe betreibt, die aber als offene Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch?