Ist das Gericht durch den Verhandlungsgrundsatz gehindert, aus dem vorgebrachten Tatsachenstoffe Schlüsse zu ziehen, die keine der Parteien gezogen hat?
Wie gestalten sich die Rechts- und Eigentumsverhältnisse an einem abgeschlossenen Landsee, wenn ein schiffbarer Fluß nach einem Durchbruche seinen Abfluß durch den See genommen hat? Sind Ersitzungshandlungen, Anerkenntnisse oder Eintragungen im Kataster und Grundbuche von Einfluß?
Kann derjenige, dem eine preußische Stadtgemeinde einen Teil des ihm für ein Grundstück geschuldeten Kaufpreises unter Verrechnung auf eine Wertzuwachssteuer einbehalten hat, nachdem er im Verwaltungsstreitverfahren die Freistellung von dieser Steuer wegen Ungültigkeit der Steuerordnung durchgesetzt hat, im Rechtswege Zinsen von dem einbehaltenen Betrage beanspruchen?
Unter welchen Voraussetzungen findet Art. 4 der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 Anwendung auf Erfindungen, die vor dem 1. Mai 1903 in einem Unionstaate zum Patent angemeldet waren?
Wie weit muß bei einem Schiffszusammenstoße der Kläger den prima-facie-Schuldbeweis führen, um den Reeder des unter einem Zwangslotsen fahrenden Schiffes zum Entschuldungsbeweise zu nötigen?
Ist, wenn eine ausländische Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet, für den Steuersatz das Grundkapital der Aktiengesellschaft oder das Anlage- und Betriebskapital der Zweigniederlassung maßgebend?
1. Erlöschen der Auftrag und die Vollmacht, die einem anderen für einen Grundstücksverkauf von einer unverheirateten Frauensperson erteilt worden sind, ohne weiteres dadurch, daß diese demnächst eine Ehe schließt, für welche das gesetzliche Güterrecht gilt?
2. Ist die Verurteilung einer im gesetzlichen Güterstande lebenden Frau zur Erteilung der Auflassung auch dann zulässig, wenn der Mann seine Zustimmung zu dem von der Frau abgeschlossenen Kaufvertrage versagt?
3. Unter welchen Voraussetzungen gilt die Verbindlichkeit der Frau aus dem nach ihrer Eheschließung vom Bevollmächtigten vereinbarten Kaufvertrag als eine erst nach Eingehung der Ehe entstandene Schuld?
1. Schließt auch eine nur in der Zukunft liegende Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, die Inanspruchnahme des Beamten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. aus?
2. Geht der Ersatzanspruch gegen den Beamten, dem nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, dadurch verloren, daß der Verletzte die Gelegenheit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, versäumt? Ist § 254 BGB. in solchem Falle anwendbar?
3. Pflicht des Vormundschaftsrichters, den Vormund zur Befolgung der Vorschriften des § 1814 BGB. anzuhalten. Zur Anwendung des § 1817 BGB.