Kann ein noch im Dienste befindlicher Beamter, der einen Betriebsunfall erlitten zu haben behauptet, klagen auf Feststellung seines Rechtes auf eine Unfallpension, falls er künftig infolge des Unfalls dienst- oder erwerbsunfähig werden sollte?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann bei einer Schadensersatzklage wegen eines Eisenbahnunfalls, in der als rechtliche Grundlage nur das Reichshaftpflichtgesetz angeführt ist, zur Beurteilung insbesondere des Einwandes der Verjährung auch der Beförderungsvertrag herangezogen werden?
2. Kann, nachdem für den erlittenen Erwerbsausfall eine Rente bis zum 70. Lebensjahre verlangt und zuerkannt war, nach Eintritt dieses Zeitpunktes das Verlangen einer bis zum Lebensende währenden Rente auf § 323 ZPO. gestützt werden?
Welche Bedeutung hat die Einleitung einer gerichtlichen Verwaltung für das dem Ersteher der versicherten Sache zustehende Recht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen?
1. Kann jeder unbilligen Rechtsverfolgung die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden?
2. Verstößt das Verlangen der Herausgabe des Bordellgrundstücks wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags, ohne daß sich der Verkäufer zur Herausgabe der auf den Kaufpreis bezahlten Beträge bereit erklärt, unter allen Umständen gegen die guten Sitten?
1. Kann das Berufungsgericht, nachdem die erste Instanz unter Bejahung von schuldhafter Patentverletzung der Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung, unter Vorbehalt der Entscheidung über den Anspruch auf Schadensersatz, stattgegeben hat, die ganze Klage abweisen?
2. Bedeutung der Gründe eines Patentnichtigkeitsurteils für die Auslegung der Patente.
3. Nach welchen Grundsätzen ist der Stand der Technik bei der Auslegung von Patenten zu verwerten?
1. Kann ein Einbringungsabkommen des Inhalts, daß gegen mehrere Sacheinlagen ein Geschäftsanteil der Gesellschaft m. b. H. von bestimmter Höhe gewährt wird, zu einem Teile für nichtig, zum anderen für gültig erklärt werden?
2. Ist ein Abkommen, laut welchem ein Gesellschafter ein Recht als Sacheinlage einbringen soll, wegen objektiver Unmöglichkeit der Leistung nichtig, wenn das Recht nicht besteht oder dem Gesellschafter nicht zusteht? Oder liegt in solchem Falle ein subjektives Unvermögen des Schuldners vor?
3. Anwendung der §§ 437, 445, 440 BGB. auf die Gewährpflicht des Gesellschafters, der das als Sacheinlage vereinbarte Recht nicht einbringt.
4. Anwendung des § 363 BGB. in dem Falle, wenn die Gesellschaft m. b. H. die Abtretung eines als Sacheinlage zugesagten Rechtes zunächst ohne Widerspruch angenommen hat.