Ist die Haftung eines Ausfallbürgen stets davon abhängig, daß der Gläubiger die Gesamthöhe des Ausfalls nachzuweisen vermag? oder ist auch die Einklagung eines Teiles des Ausfalls zulässig?
Ist das dem jedesmaligen Besitzer eines Grundstückes eingeräumte Recht, sämtliche auf einem anderen Grundstücke sich vorfindenden Erze, Steinkohlen, Kalke und andere Steinarten in Besitz zu nehmen, nach dem Allgemeinem Landrechte für eine Grundgerechtigkeit zu erachten?
1. Unter welchen Voraussetzungen darf enteignetem Ackerlande bei Feststellung der zu gewährenden Entschädigung der höhere Wert von Baustellen beigelegt werden?
2. Inwieweit sind bei der Abschätzung eines enteigneten Landgrundstückes die Erträge einer auf demselben betriebenen Ziegelei zu berücksichtigen?
1. Was ist unter dem zu ersetzenden Interesse in §. 260 C.P.O. zu verstehen?
2. Ist der Anspruch des Freikuxberechtigten auf den Ausbeuteanteil an einem Bergwerke eine solche Interesse-Forderung?
Sind die Klagen, mit welchen eine Befreiung von einer durch eine polizeiliche Verfügung auferlegten Verpflichtung auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen geltend gemacht wird, gegen die Behörde zu richten, von welcher die betreffende polizeiliche Verfügung erlassen ist?
1. Gehört es zum Begriffe der Verträge über Handlungen, daß im einzelnen bestimmte Handlungen der einen Seite, und ebenso bestimmte Handlungen oder eine sonstige ganz genau vereinbarte Vergütung der Gegenseite stipuliert seien?
2. Mangelt es dem Allgemeinen Landrechte an einer Norm für einen Anspruch des Wortgetreuen gegen den Wortbrüchigen, wenn bei einer zur Erzeugung der einfachen Vertragsklage der Schriftform bedürfenden, indessen nur mündlich getroffenen Abmachung der beiderseitigen Leistung von Handlungen jeder der beiden Verabredenden die verabredeten Handlungen nur teilweise geleistet hat?
3. Sind bei der Wertsausgleichung der beiderseitigen Leistungen in den unter 2. gekennzeichneten Rechtsverhältnissen nur die auf Kontinuität berechneten Leistungen zu berücksichtigen?
Inwiefern unterliegt der in Preußen befindliche Mobiliarnachlaß eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben Ausländer (Nichtpreuße) war, der preußischen Erbschaftssteuer?