Begründet die Bestimmung des §. 120 A.L.R. I. 8: "Auch die Winkel oder Zwischenräume zwischen den Häusern werden in der Regel für gemeinschaftlich gehalten."
eine allgemeine Vermutung, oder nur eine solche in Bezug auf das Rechtsverhältnis der Besitzer der anliegenden Häuser?
Kann der Eigentümer von Mobilien, welche in der Subhastation eines Grundstückes mit diesem verkäuft und zugeschlagen sind, lediglich auf Grund seines Eigentumes den vollen Wert derselben oder nur den Betrag, welcher erweislich für dieselben geboten ist, aus den Kaufgeldern beanspruchen?
1. Steht das Recht aus §. 356 A.L.R. I. 14 dem selbstschuldnerischen Bürgen zu?
2. Welches Prinzip schränkt die Schutzmittel des selbstschuldnerischen Bürgen gegen den Gläubiger auf ein geringeres Maß ein, als diejenigen des gewöhnlichen Bürgen?
3. Giebt es eigenartige Fälle, in denen aus der Unterlassung aktiven Vorgehens des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auch dem selbstschuldnerischen Bürgen die Einrede arglistiger Rechtsverfolgung gegen den ihn in Anspruch nehmenden Gläubiger entstehen kann?
1. Ist §. 46 A.L.R. I. 20 auf andere als konventionelle Pfandrechte anwendbar?
2. Durch welche Einwendungen kann sich der Benefizialerbe gegenüber dem Legatar schützen, wenn die Zwangsvollstreckung in sein eigenes Vermögen gemäß §. 696 C.P.O. stattgefunden hat?
Werden durch die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Überweisung einer Hypothekenforderung zur Einziehung die bis dahin der Forderung entgegenstehenden Einwendungen ausgeschlossen?
Ist der Rechtsweg zulässig für die Klage einer Kirchengemeinde gegen einen von ihr entlassenen Kassenbeamten auf Anerkenntnis, daß sie nicht verpflichtet ist, das vom Konsistorium festgesetzte lebenslängliche Ruhegehalt an ihn zu zahlen?