Ist nach den Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechtes die letztwillige Verfügung, durch welche der Erblasser einen Testamentsvollzieher ernennt, und diesem den Besitz des zum Nachlasse gehörenden Mobiliares einräumt, zugleich aber denselben auf eine Reihe von Jahren mit der Verwaltung der Hinterlassenschaft unter Erteilung ausgedehnter Befugnisse beauftragt, soviel diese letztere Bestimmung betrifft, wirksam?
Besteht das Vindikationsrecht, welches Art. 2102 Ziff. 1 Code civil dem Vermieter zur Wahrung seines dort bestimmten Vorzugsrechtes gewährt, in Rheinpreußen auch jetzt noch fort?
1. Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn bei dem Erwerbe zur Wiederanlage -- acquisition en remploi, Artt. 1433-1435 Code civil -- der Wert des angekauften Grundstückes den Betrag des zu deckenden Reprisenanspruches erheblich übersteigt?
2. Findet die Vorschrift des Art. 2205 Code civil in Gemäßheit des Art. 1476 a. a. O. auch bei der ehelichen Gütergemeinschaft Anwendung?
Ist die Befreiung von der Bürgschaftsleistung, welche der Erblasser dem mit einer Nutznießung Bedachten einräumt, auch den Vorbehaltserben gegenüber wirksam?
Darf der Richter den Inhalt von Akten, welche die Parteien als Beweismittel benutzt haben, berücksichtigen, wenn derselbe bei der mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht vorgetragen ist?
Ist die Behauptung, daß das niedergeschriebene Datum des Empfangsbekenntnisses bei einer Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt einen Tag bezeichne, welcher in eine frühere Zeit falle als der Zeitpunkt, in welchem der Aussteller des Empfangsbekenntnisses überhaupt Kenntnis von der Zustellungsofferte erhalten hatte, beweiswürdig, wenn es sich um die Frage handelt, ob die Berufungsfrist von dem Datum des Empfangsbekenntnisses zu laufen angefangen habe?
Aufhebung eines Berufungsurteiles wegen Mangels an Begründung bei vorhandenem Widerspruche eines thatsächlichen Entscheidungsgrundes mit den im Thatbestande angezogenen Urkunden.