Kann der Gläubiger auf Grund der Ausfallsbürgschaft solche Beträge fordern, deren Ausfall er selbst durch nachlässige Betreibung gegen den Hauptschuldner verschuldet hat?
1. Findet § 8 des Bankdepotgesetzes vom 5. Juli 1896 (RGBl. S. 183) nur auf solche Kaufleute Anwendung, die sich gewerbsmäßig mit der Verwahrung fremder Wertpapiere befassen?
2. Verhältnis des § 8 Abs. 2 des Bankdepotgesetzes zur Vorschrift des § 366 HGB.
3. Voraussetzungen des guten Glaubens einer Bank an die Befugnis ihres Kunden, von ihm hinterlegte fremde Wertpapiere für seine Schulden zu verpfänden.
Bewirkt die Unterbrechung des Verfahrens über die Widerklage im Sinne der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 7. August und 22. Oktober 1914 auch die Unterbrechung des Verfahrens über die Vorklage?
Lastet die Lehnsabfindung nach dem Gesetze vom 28. März 1877 dinglich auf dem früheren Lehngut und unter welchen Voraussetzungen wirkt sie als dingliches Recht gegen Dritte?
Darf eine Gesellschaft m. b. H., deren Satzung eine beschränkte Nachschußpflicht vorsieht, die Nachschüsse schon dann einziehen, wenn das Stammkapital zwar vollständig eingefordert, aber noch nicht von allen Gesellschaftern voll eingezahlt ist?
Tritt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bundesratsverordnung vom 7. August 1914 (RGBl. S. 360) Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der inländische Beklagte, nachdem er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den ausländischen Kläger Zahlung geleistet hat, mit der Berufung Zurückzahlung fordert?