Ist bei einem Verkauf auf Abladung im Binnenverkehr der Käufer berechtigt, die Annahme der Leistung ohne weiteres abzulehnen, wenn die Abladung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist, oder muß er zuvor eine Nachfrist setzen?
Ist der Rechtsweg zulässig für den Anspruch eines im Wege der Kündigung entlassenen Beamten auf Ruhegehalt, soweit der Anspruch auf einen Mißbrauch des Kündigungsrechts gestützt wird?
Bis wann kann die Nebenintervention erfolgen? Kann sie insbesondere erfolgen durch Erhebung einer Restitutionsklage oder einer Nichtigkeitsklage? Zu § 66 ZPO.
1. Ist nach gemeinem deutschen Rechte die öffentliche Bekanntmachung der Verträge, durch welche Ehegatten die gesetzlich eintretende allgemeine Gütergemeinschaft ausschließen, erforderlich?
2. Anwendung des §. 44 K.O. auf Forderungen der Ehefrau aus partikularer Gütergemeinschaft. Gewährt die Anrufung der weiblichen Freiheiten nach württembergischem Rechte der Ehefrau ein Absonderungsrecht im Konkurse ihres Ehemannes?
Können Ehegatten, welchen das zuständige österreichische Gericht gemäß §§. 103 flg. des österr. Allg. B.G.B. die beständige Trennung von Tisch und Bett auf beiderseitiges Verlangen gestattet hat, auf Grund dieser Gestattung bei deutschen Gerichten die Auflösung des Bandes der Ehe beantragen?
Ist die vom Schuldner ohne Gegenleistung dem Gläubiger bewilligte vollstreckbare Urkunde ein entgeltlicher Vertrag im Sinne von §. 3 Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879?
Umfaßt diese Gesetzesstelle alle an sich geeigneten Rechtshandlungen, welche nicht unter Nr. 3 a. a. O. fallen?
1. Wesen der Vereinigungen im Sinne des Art. 266 H.G.B., der Gemeinschaften im Sinne des Abschn. 3 preuß. A.L.R. I. 17, der erlaubten Privatgesellschaften im Sinne des preuß. A.L.R. II. 6.
2. Ist im Geltungsgebiete des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem preuß. Allg. Landrechte bei einer Vereinigung nach Art. 266 H.G.B. oder einer Gemeinschaft im Sinne des Abschn. 3 preuß. A.L.R. I. 17, welche sich auf Betreibung von Handelsgeschäften bezieht und sich unter keine der im Handelsgesetzbuche geregelten Formen der Gesellschaft ordnen läßt, eine Stipulation verbindlich, durch welche sich ein Teilnehmer des Rechtes begiebt, während eines weder rechnungsmäßig absolut, noch durch die Ausführung eines gewissen bestimmten Geschäftes relativ aber fest begrenzten Zeitraumes aus der Vereinigung, bezw. Gemeinschaft auszutreten?