Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne des §. 11 des Gesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21. Juli 1879 (R.G.Bl. 1879 S. 277).
Kann die Genossenschaft die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen ihres statutenmäßig bestellten Vorstandes deshalb bestreiten, weil der durch §. 23 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschriebene Eintrag ins Genossenschaftsregister nicht stattgefunden hat?
Darf eine Versicherungsgesellschaft, wenn die unrichtige Beantwortung gestellter Fragen auf ein Versehen des Agenten oder seines Gehilfen zurückzuführen ist, von dem ihr nach den Versicherungsbedingungen zustehenden Rechte, die Auszahlung der Entschädigung zu verweigern, Gebrauch machen?
Ist zur Gültigkeit eines zu gerichtlichem Protokolle aufgenommenen Testamentes erforderlich, daß in dem Protokolle der Zeitpunkt der Errichtung desselben angegeben ist?