Schließt eine über Gewinn und Verlust getroffene Regelung, wonach einer von mehreren Geschäftsteilhabern ein festes Entgelt erhält und weder am Gewinne noch am Verluste teilnimmt, den Bestand einer offenen Handelsgesellschaft aus?
Ist der Armenanwalt befugt, gegen einen Beschluß, welcher im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien ergeht, im eigenen Namen Beschwerde zu erheben?
1. Ist die Vorschrift des §. 578 Abs. 1 C.P.O. auch auf weitere in der Ehesache anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung anzuwenden, oder greift dieselbe nur in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine Platz?
2. Ist es eine wesentliche Voraussetzung des im §. 568 Abs. 2 C.P.O. bestimmten Gerichtsstandes, daß die Eheleute innerhalb des Deutschen Reiches ein Ehedomizil gehabt haben, oder daß der Ehemann seine Frau im Deutschen Reiche verlassen hat?
Ist die Revisionssumme als vorhanden anzunehmen, wenn der Beklagte infolge der vorläufigen Vollstreckung des ersten Urteiles an den Kläger mehr als 1500 M bezahlt, und der Kläger infolge des abändernden Berufungsurteiles dem Beklagten mehr als 1500 M erstattet hat?
Erfordernisse der Zustellung. Hat bei der Zustellung der Berufungsschrift von Anwalt zu Anwalt der Berufungsrichter auch die Legalität der Form der Zustellung von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Empfangsbekenntnis des gegnerischen Anwaltes vorliegt? Kann ein formeller, in der Berufungsinstanz nicht gerügter Mangel der Zustellung hinterher als Revisionsgrund geltend gemacht werden?
Kann im Gesellschaftsvertrage bestimmt werden, daß von mehreren Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft der eine für sich allein vertretungsberechtigt ist, der andere nur mit ihm zusammen die Gesellschaft vertreten kann?
Darf das Berufungsgericht die Beantwortung einer Frage, die das Revisionsgericht bereits abschließend bejaht hat, auf Grund neuer Tatsachen in Zweifel ziehen?