Ist zum Übergange des Eigentumes eines Nachlaßgrundstückes, welches bei der Erbauseinandersetzung einem Erben zum Alleineigentume überlassen wird, die Auflassung seitens der Miterben erforderlich?
Ist zur Entschädigung wegen unzureichender Einrichtung der in den §§. 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 und des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Anlagen und Anstalten der Expropriant als solcher dem Expropriaten und den benachbarten Grundstücksbesitzern gegenüber dergestalt verpflichtet, daß er diese -- auch wenn er das Expropriationsverfahren auf seinen Namen für das Unternehmen eines Dritten durchgeführt, die durch das Expropriationsverfahren erworbenen Grundstücke dem Dritten überlassen, und dieser das Unternehmen für eigene Rechnung ausgeführt hat -- mit ihren Entschädigungsansprüchen nicht an den Dritten verweisen kann?
Ist der Beschädigte, wenn durch die beschädigende Handlung der Wert einer Sache dauernd vermindert worden -- und zwar auch dann, wenn die Sache eine fruchttragende ist und die Wertsverminderung in der dauernd verminderten Ertragsfähigkeit ihren Grund findet --, der Regel nach nur berechtigt, Entschädigung in einer ein für alle Mal fixierten Kapitalsumme zu beanspruchen, nicht aber befugt, statt der Kapitalabfindung die Gewährung einer Rente zu verlangen?
Steht dem Vater außer dem Nießbrauche des nicht freien Vermögens seiner minderjährigen Kinder ein Recht auf die Einkünfte ihres freien Vermögens, soweit dieselben zum Unterhalte der Kinder erforderlich sind, zu?
Wird der gesetzliche Erbe von dem gesetzlichen Erbrechte durch Verursachung des Todes des Erblassers durch Vorsatz oder grobes Versehen ausgeschlossen?
Kann derjenige, welcher jemandem einen Schuldschein mit dem Auftrage ausgestellt hat, ihm mittels Cession desselben ein Darlehn zu beschaffen, die Klage des gutgläubigen Erwerbers des Schuldscheines durch den Beweis beseitigen, daß er das beurkundete Darlehn nicht empfangen und den Auftrag vor der Cession widerrufen habe?
Liegt in der Zustellung eines Arrestanordnungsbeschlusses, in welchem ein Recht als Gegenstand des Arrestes speziell bezeichnet ist, eine Pfändung des Rechtes gemäß §. 754 Abs. 2 C.P.O.?