1. Sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung auch im Bereiche des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 anzuwenden?
2. Besteht im Falle der Bereicherung ein Anspruch auf Auskunfterteilung nach § 260 BGB.?
Kann die Aufbringung, auch abgesehen von dem Abandonrechte, den Versicherungsanspruch auslösen? Begriff der Aufbringung im Gegensatze zur An- oder Festhaltung. Wann und wie lange ist der Gegenstand der Versicherung im Sinne des § 861 Abs. 1 Nr. 2 HGB. infolge einer Aufbringung bedroht?
1. Ist die vom ersten Richter dem beklagten Hypothekenschuldner bewilligte und demnächst auf die Berufung des Beklagten verlängerte Zahlungsfrist nunmehr von der Verkündung des erstinstanzlichen oder der des Berufungsurteils ab zu rechnen?
2. Anwendbarkeit der Verordnung vom 8. Juni 1916 auf Höchstbetragshypotheken. Ist dabei hinsichtlich des Höchstmaßes der zulässigen Zahlungsfrist zwischen Kapitalschuld und Zinsschuld zu unterscheiden?
Kann der Eisenbahnunternehmer für Frachten, die er zur Wiederherstellung der infolge bergbaulicher Einwirkungen gesunkenen Bahngleise hat ausführen müssen, Vergütung nach Maßgabe der Tarifsätze beanspruchen?
Inwieweit bestimmt sich der nach § 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 für die Stempelpflichtigkeit maßgebende Erfüllungsort nach der Vorschrift des § 269 BGB., und zwar insbesondere bei Unterlassungspflichten?
Gelten für Gespräche, die mittels Fernsprechers von Person zu Person geführt werden, grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Gespräche unter Anwesenden? Insbesondere bei einem Mißverständnis?
Sind die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung in den Höchstbetrag einer Höchstbetragshypothek einzurechnen? Was ist unter diesen Kosten zu verstehen?