Ist der Stempel der Tarifst. 71 Nr. 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 zu entrichten, wenn die Versicherungsgesellschaft den urkundlich erklärten bedingten Verzicht des Versicherten auf die Aufnahme einer "formellen Toxe oder Obmannstaxe" des Schadens schriftlich annimmt?
Gehört bei der Versteuerung inländischer Aktien nach der Tarifnummer 1a des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 zu dem der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legenden Ausgabebetrage auch der Betrag des Stempels selbst, wenn er in dem für die Übernahme der Aktien festgesetzten Kurse schon enthalten ist?
1. Ist die willkürliche Ausschließung eines Mitgliedes aus einem Verein zulässig, wenn die Vereinssatzung darüber nichts enthält?
2. Gehören die Vereinsnormen über die Ausschließung von Mitgliedern zur Satzung des Vereins, und unterliegt deshalb ihre Aufhebung den Anforderungen der §§ 71, 60--64, 66 Abs. 2 BGB.?
Ist, insbesondere in Elsaß-Lothringen, eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Zuschlagsbeschlusses gegen den Versteigerungsbeamten und den Ersteher zulässig?
1. Können die Grundeigentümer von der Stadtgemeinde Ersatz der Kosten beanspruchen, die ihnen durch die Herstellung neuer, durch eine Änderung der bereits bestehenden städtischen Kanalisationsanlage notwendig gewordener und ihnen durch die städtische Polizeibehörde auferlegter Anschlüsse ihrer Grundstücke an die veränderte Kanalisationsanlage entstanden sind?
2. Wesen der städtischen Polizei.
3. Öffentlichrechtlicher Charakter der städtischen Kanalisationsanlagen.
Welchen Einfluß hat die Nichtbeobachtung der Vorschrift des § 88 Abs. 4 Nr. 7 der preuß. Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 (GS. S. 233) auf die Gültigkeit der abgegebenen Erklärungen?
Kann der Käufer eines nicht bestehenden Rechts, anstatt das Erfüllungsinteresse zu fordern, sich darauf beschränken, die ihm obliegende Gegenleistung zu verweigern?
1. Können dem unfallfürsorgeberechtigten Beamten auch im Umfange der ihm schon nach dem allgemeinen Beamtenrechte zukommenden Pension Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen, die nunmehr auf die fürsorgepflichtige juristische Person übergehen, und inwieweit?
2. Gehören zu den Beamten, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben "beschäftigt" sind, im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 auch solche Beamte, die zwar nicht in solchen Betrieben angestellt, aber vermöge ihrer amtlichen Funktionen in einem solchen tätig und seinen Gefahren ausgesetzt sind?
3. Wird die Einrede der Rechtskraft schlechthin dadurch begründet, daß die klagend verfolgten Schadensersatzansprüche in einem früheren denselben Unfall betreffenden Schadensersatzprozesse nicht zugesprochen worden sind?
Welchen Einfluß hat die im Prozesse getroffene Vereinbarung, daß das Verfahren ruhen solle, auf die Verjährung des Klaganspruchs? Replik der Arglist gegenüber der Verjährungseinrede.