1. Bildet die von der zuständigen Behörde bestätigte Satzung eines Krankenkassenverbandes eine Norm des objektiven Rechts? Zur Frage ihrer Revisibilität.
2. Bildet für einen Arzt, der eine Stelle als Kassenarzt einer Krankenkasse übernommen hat, der Umstand, daß die Übernahme einer solchen Stelle von der Mehrzahl der deutschen Ärzte für standesunwürdig gehalten wird und daß er sich nachträglich von der Richtigkeit dieses Standpunktes überzeugt, einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses?
1. Wann ist die Hypothekverpfändung genügend bestimmt? 2. Kann sie mittels Benutzung einer alten, inzwischen ungültig gewesenen Verpfändungsurkunde geschehen?
3. Wann ist der Gläubiger bei Entgegennahme der Hypothekverpfändung bösgläubig?
4. Wann kann er, falls ihm wegen seiner Bürgschaftsleistung die Hypothek verpfändet ist, diese einziehen?
Fruchterwerb kraft Gestattung des Eigentümers. Muß der Gestattende auch noch zur Zeit der Trennung oder Besitzergreifung zur Gestattung berechtigt sein? Was gilt insbesondere, wenn das Eigentum an der Sache in der Zeit zwischen der Gestattung und der Trennung oder Besitzergreifung auf einen anderen übergeht?
Kann in der Mitunterzeichnung einer Urkunde unter Umständen eine kumulative Schuldübernahme liegen, obgleich die Urkunde keine ausdrückliche Erklärung des Unterschreibenden enthält?
Ist die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen, wenn es sich um ein aus zwei Rechtsgeschäften zusammengesetztes Rechtsgeschäft handelt und nur das eine gegen die guten Sitten verstößt?
Nach welchem Rechte bestimmt sich die Erbfolge in deutsche Liegenschaften, die ein in Frankreich verstorbener französischer Staatsangehöriger hinterlassen hat?
Hat ein Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins gegen die Vorstandsmitglieder, nachdem ihr Amt durch Zeitablauf beendigt ist, einen Rechtsanspruch darauf, daß sie eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einberufen?
Welches örtliche Recht ist maßgebend für die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums und die sich daraus ergebenden Folgen, sowie für die Wirkungen der Vollmacht und des Auftrags?
Ist nach dem Reichs-Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs auch dann zu versteuern, wenn ihn der Pflichtteilsberechtigte nicht geltend machen will?