Unter welchen Voraussetzungen begeht ein Aktionär eine wider die guten Sitten verstoßende Handlung zum Schaden anderer Aktionäre nach § 826 BGB., wenn er ihm gehörige Aktien, denen nach § 252 Abs. 3 HGB. das Stimmrecht für eine Beschlußfassung in der Generalversammlung entzogen ist, an Dritte zu dem Zwecke veräußert, daß sie in deren Händen Stimmrecht erlangen und in seinem Sinne an der Beschlußfassung teilnehmen können?
1. Unter welchen Umständen ist eine von einem Kartell angedrohte und verhängte Lieferungssperre als eine zum Schadensersatze gemäß § 826 BGB. verpflichtende Handlung anzusehen?
2. Zur Auslegung der §§ 1025, 1026 ZPO.
Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem zur Behandlung eines Kindes zugezogenen Arzte und den ihn zuziehenden Eltern oder zwischen ihm und dem Kinde?
1. Vertrags- und außervertragliche Haftung des Gastwirts wegen Beschädigung der in der Gaststube Verkehrenden.
2. Zum Begriffe der bei Gericht offenkundigen Tatsache.
1. Zu der Frage, wann der Inhalt eines Warenzeichens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 WarBezG. den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.
2. Verstößt ein Geschäftstreibender gegen die guten Sitten, wenn er an einer in gutem Glauben angenommenen Warenbezeichnung festhält, obwohl, wie ihm bewußt geworden ist, diese Warenbezeichnung im Laufe der Zeit zu einer unrichtigen Angabe geworden ist, die Irrtümer und Täuschungen hervorruft?
Kann ein Ehegatte wegen eines Verhaltens des anderen Ehegatten, dem er zugestimmt hat, Ehescheidung verlangen? Wann ist eine solche Zustimmung anzunehmen?
1. Ist in dem Falle, wenn die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft m. b. H. die Erhöhung des Stammkapitals um einen bestimmten Betrag beschlossen hat, aber ein niedrigerer Betrag zur Eintragung angemeldet und in das Handelsregister eingetragen worden ist, der Beschluß in Höhe der geringeren Summe gültig?
2. Kann in einem solchen Falle der Registerrichter die Eintragung von Amts wegen löschen?
1. Ist § 1 des Reichsgesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. zugunsten der Bauhandwerker und Baulieferanten anzusehen?
2. Was ist unter den beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen Bauten in § 8 des genannten Gesetzes zu verstehen?
3. Kann sich die Annahme des zuwider dem § 1 des Gesetzes dem Bauzweck entfremdeten Baugeldes durch eine dritte beim Bau nicht beteiligte Person als Beihilfe zu der unerlaubten Handlung darstellen?
4. Über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.