1. Findet gegen die eine Eintragung im Grundbuche anordnende Entscheidung des Beschwerdegerichtes weitere Beschwerde auch dann, wenn die Anordnung vollzogen ist, mit der sich aus § 71 Abs. 2 G.B.O. ergebenden Einschränkung statt?
2. Ist nach Erlassung der Beschwerdeentscheidung eine erneute Angehung des Beschwerdegerichtes zulässig, wenn weder die Sachlage sich in der Zwischenzeit geändert hat, noch sonst neue Tatsachen geltend gemacht sind?
Ist für bereits verstempelte, durch Herabsetzung des Grundkapitals außer kraft gesetzte Aktien, die zwecks Erhöhung des Grundkapitals von neuem ausgegeben werden, der Ausgabestempel wiederholt zu entrichten?
Steht der gesetzliche Anspruch auf Entschädigung für den dem Grundeigentum durch den Bergbaubetrieb zugefügten Schaden nur dem Eigentümer und dinglich Berechtigten zu oder auch dem nur persönlich zum Gebrauche des Grundstückes berechtigten Besitzer (Mieter, Pächter)?
Besteht die Verpflichtung des Patentverletzers zur Rechnungslegung über den gezogenen Gewinn nur im Falle der wissentlichen, oder auch im Falle der grobfahrlässigen Patentverletzung?
1. Was ist unter Entdecken des Minerals im Sinne des § 15 preuß. Allg. Bergges. (alter und neuer Fassung) zu verstehen?
2. Inwieweit können bei Prüfung der Fündigkeit durch den Richter Tatsachen, die sich nach Einlegung der Mutung ereignet und der Bergbehörde nicht vorgelegen haben, berücksichtigt werden?
Hat bei der Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer, der zur Zahlung einer Entschädigung rechtskräftig verurteilt worden ist, aber nicht gezahlt hat, gegen den Versicherer schlechthin einen Anspruch auf Zahlung der Urteilsschuld, oder nur einen Anspruch auf Befreiung von dieser?
Hat der § 54 ALR. II. 12 in der Provinz Hannover Geltung? Sind die Provinzialschulkollegien in Hannover, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau die Vertreter des Fiskus bezüglich der Gymnasialgrundstücke, die Staatseigentum sind?