1. Ist im Sinne des § 7 Abs. 4 AufwG. die Hypothekenvormerkung einem Recht am Grundstück gleichzuachten?
2. Darf der Grundstückseigentümer, der gegen Bewilligung einer Hypothekenvormerkung Kredit aufgenommen hatte, einen Rangvorbehalt, in dessen Stelle die Vormerkung eingerückt war, noch einmal für sich ausnützen, wenn die Vormerkung nach Zurückzahlung des durch sie gesicherten Darlehens gelöscht wurde, ohne daß Umschreibung in das endgültige Recht erfolgt war?
Haftet die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft für Personen- und Sachschäden aus einem Eisenbahnunfall, der einen Durchgangszug im polnischen Korridor betroffen hat?
1. Wonach bestimmt sich das Gemeinwesen, in dessen Dienst ein Beamter steht und welches deshalb für eine von diesem begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung verantwortlich ist?
2. Haftet das Reich oder das Land für Amtsversehen von Beamten, welche bei den mit der einstweiligen Verwaltung der Reichswasserstraßen betrauten mittleren und unteren Landesbehörden angestellt sind?
1. Findet die Vorschrift in § 21 Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes auch dann Anwendung, wenn es sich um die Abtretung einer Hypothek an den Eigentümer des belasteten Grundstücks handelt, der sie demnächst hat löschen lassen?
2. Welcher Stichtag ist maßgebend für die Bestimmung der Rangfolge nach §§ 7, 21 Abs. 2 AufwG.?
Welche Stellung nehmen in einem Zwangsversteigerungsverfahren, das mit Bewilligung der sämtlichen betreibenden Gläubiger zunächst einstweilen eingestellt, dann aber auf Antrag eines von ihnen fortgesetzt worden ist, die Gläubiger ein, die diesen Antrag nicht gestellt haben?
Kann der Veräußerer eines Grundstücks Erstattung der von ihm gezahlten Schuldverschreibungssteuer im Wege des Ausgleichsanspruchs vom Erwerber verlangen?
Kann der Veräußerer eines lastenfrei zu übereignenden Teilgrundstücks auch dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Erwerber erheben, wenn die Hypothekengläubiger die abverkaufte Fläche aus der Pfandhaftung entlassen haben?
Inwieweit hat die behördliche Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach dem preußischen Grundstücksverkehrsgesetz vom 10. Februar 1923 rückwirkende Kraft?