Unter welchen Voraussetzungen ist der Käufer, dem eine andere als die bedungene Ware geliefert wird, von der aus § 378 HGB. folgenden Untersuchungs- und Anzeigepflicht befreit?
Verhältnis zwischen der Bundesratsverordnung vom 1. Juli 1915 über die gewerblichen Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger (RGBl. S. 414) und dem § 11 Abs. 1 des Patentgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1911.
1. Hat die Nichtigkeit von Inhaberzinsscheinen, die als Nebenpapiere von Orderschuldverschreibungen zur Ausgabe gelangt sind, Einfluß auf die Gültigkeit und Stempelpflichtigkeit der Haupturkunden?
2. Kann in Württemberg gegen den Anspruch des Staates auf eine Reichsstempelabgabe mit einer aus Verschulden eines Steuerbeamten hergeleiteten Gegenforderung aufgerechnet werden?
Gilt zugunsten desjenigen, welcher nach dem Inkrafttreten des Liegenschaftsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Grundstück erworben hat, das mit einer vor diesem Zeitpunkte nach preußischem Rechte entstandenen und im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit belastet ist, der Inhalt der Eintragung als richtig?
Verletzt ein Notar, der, mit der Herstellung einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu einer Eintragung in das Handelsregister oder in das Grundbuch betraut, die Erklärung der Beteiligten entwirft, ihre Unterschriften beglaubigt und die Urkunde mit dem Antrag auf Eintragung dem Gericht einreicht, durch unrichtige Abfassung der Urkunde oder durch deren verspätete Einreichung eine Amtspflicht oder eine Vertragspflicht?
1. Betrifft der § 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (RGBl. S. 914) nur Verträge, die zwischen dem Veräußerer von Gemüse und dem Hersteller von Dörrgemüse unmittelbar geschlossen sind?
2. Umfaßt die Rückverweisung in § 2 der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (RGBl. S. 1204) auf § 1 auch die dort in Abs. 3 vorbehaltenen Anordnungen der Landeszentralbehörde?