1. Ist gegenüber einer unter der Geltung der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. März 1916 entstandenen Schadensersatzforderung der Einwand, daß der der abstrakten Schadensberechnung zugrunde gelegte Preis übermäßig sei, auch dann zulässig, wenn der festgesetzte Höchstpreis innegehalten ist?
2. Wird die Zulässigkeit dieses Einwandes durch die Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 auch gegenüber Schadensersatzforderungen beseitigt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind?
1. Ist die Vorschrift des § 85 HGB. auch auf den Fall anzuwenden, daß der Vermittelungsagent das Geschäft im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen, dessen Genehmigung aber vorbehalten hat?
2. Ist die Schriftform gewahrt, wenn die Vertragsurkunde nur mit dem Namen des Vertreters unterzeichnet ist und das Vertretungsverhältnis aus der Urkunde nicht hervorgeht? Hat die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit für sich?
Kann trotz § 17 Abs. 2 KO. in dem Schweigen des Konkursverwalters auch ohne vorgängiges Erfordern des anderen Teiles die Erklärung gefunden werden, daß er die Erfüllung des Vertrags nicht verlangen will?
Wird der irreführende Anschein eines Lokalblattes dadurch notwendig vermieden, daß sog. Kopfblätter einer Zeitung, die ihren Titel von einem bestimmten Orte herleiten, sich außerdem als "Nebenausgaben" eines anderen Hauptblattes bezeichnen?
1. Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs in der Revisionsinstanz.
2. Unzulässigkeit des Rechtswegs für Entschädigungsansprüche aus Kriegsschäden.
3. Über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Ausübung des Militärhoheitsrechts in solchen Fällen.
1. Zur Fragepflicht des Gerichts. 2. Wird von der Bundesratsverordnung vom 4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie von der Bekanntmachung vom 8. März 1916 auch der Erwerber von Einfuhrware betroffen, der sich einer Teilnahme an der vom Einführenden verübten Zuwiderhandlung gegen die genannten Verordnungen nicht schuldig gemacht hat?
3. Haftet der Verkäufer, falls die dem Käufer gelieferte Ware zu Unrecht beschlagnahmt wird?
1. Haftet die Gemeinde für Schaden, der durch Verteilung verfälschter Futtermittel entsteht?
2. Haftung der Gemeinde für diejenigen Personen, welche sie mit der Verarbeitung und Verteilung der Futtermittel betraut.
3. Wird die Haftung dadurch ausgeschlossen, daß der Käufer der verfälschten Futtermittel deren Untersuchung vor der Verfütterung unterlassen hat?