1. Zur Anwendung der §§ 149 flg. des Reichsbeamtengesetzes. 2. Darlegungs- und Beweispflicht bezüglich des ursächlichen Zusammenhanges bei Schadensersatzansprüchen.
Zur Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers, insbesondere bei Verkäufen unter Vorbehalt des Eigentums. Ist nach erfolgter Übergabe der Anspruch auf Übereignung selbständig abtretbar? Kann der neue Gläubiger das Eigentum unmittelbar von dem Verkäufer erwerben?
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage. 2. Bestimmt sich ein am 1. Januar 1900 bestehendes Pachtverhältnis, das auf bestimmte Zeit mit dem Rechte des Pächters, die Verlängerung zu fordern, vereinbart ist, von der Verlängerung ab nach dem früheren Rechte oder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs?
3. Hat § 567 BGB. rückwirkende Kraft?
4. Zur Anwendung des Art. 172 EG. z. BGB.
5. Ist nach dem gemeinen Lehnrecht ein Lehnsfolger verpflichtet, einen von einem Lehnsvorgänger geschlossenen Pachtvertrag über das Lehngut auszuhalten?
1. Ist der beim Gläubigerverzug dem Schuldner nach § 383 BGB. gestattete Verkauf der geschuldeten Sache wirkungslos, wenn er am unrechten Orte erfolgt?
2. Wer hat beim Gattungskaufe den Beweis der Beschaffenheit der Ware zu führen, wenn der Käufer dem Verkäufer gegenüber das Recht der Wandlung geltend macht?
3. Zur Beweiskraft des Bestätigungsschreibens.
Hat, wenn die Revision wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses als unzulässig verworfen wird, der Revisionskläger die Kosten der nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegten Anschlußrevision zu tragen?
Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger von Frachtgut für Fracht und Nachnahme, auch wenn die Voraussetzungen des § 436 HGB. nicht vorliegen?
Kann der durch einen Unfall an der Gesundheit Beschädigte auf Feststellung klagen, daß im Falle seines Todes der Ersatzpflichtige den Personen, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind, nach Maßgabe des § 844 Abs. 2 BGB. den Schaden zu ersetzen habe?
Inwiefern kann für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges einer Handlung oder Unterlassung mit einem Schaden die hohe Wahrscheinlichkeit die Gewißheit ersetzen?
1. Liegt bei der Versicherung für fremde Rechnung die Verpflichtung, von einer nach Abschluß des Versicherungsvertrags eingetretenen Gefahrerhöhung dem Versicherer Anzeige zu machen, dem Versicherten oder dem Versicherungsnehmer ob?
2. Welche Rechtsfolgen zieht die Unterlassung dieser Anzeige bei der Kollektivversicherung für fremde Rechnung nach sich?