Ist Inzident-Feststellungswiderklage zulässig über einen bestimmten Lieferungsanspruch, von welchem der aus dem gleichen Vertragsverhältnis erhobene Klaganspruch auf Zahlung von Kaufpreis und der Widerklageanspruch auf Leistung von Schadensersatz abhängig sind?
1. Muß bei der Schadensfeststellung nach § 61 Abs. 1 BinnenschiffG. der Frachtführer zugezogen werden?
2. Zur Auslegung von Ladeschein-Klauseln (Freizeichnung von der Haftung für Fahruntüchtigkeit des Schiffes).
1. Liegt ein gültiger Wechselprotest vor, wenn der Protestbeamte nur beurkundet hat, daß ein Geschäftslokal derjenigen Person, gegen welche protestiert werden soll, unter der im Wechsel angegebenen Adresse nicht ermittelt worden ist?
2. Inwieweit und bis zu welchem Zeitpunkt kann eine in der angegebenen Richtung mangelhafte Protesturkunde nachträglich berichtigt werden, insbesondere in dem Fall, daß der nämlichen Person der Auftrag zur Aufnahme des Wechselprotests und zur etwaigen Klagerhebung erteilt wird und die Urkunde nicht an den Auftraggeber zurückgelangt, sondern in den Händen des Beauftragten bleibt?
Können Militärpersonen neben dem gesetzlichen Wohnsitz nach § 9 BGB. und § 14 ZPO. noch einen allgemeinen Wohnsitz nach § 7 BGB. und damit einen mehrfachen Gerichtsstand haben?
1. Ist es nach § 242 BGB. möglich, im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber von Grundstücksaktien den ersteren von der Beseitigung der durch die spätere Aufwertungsgesetzgebung entstandenen Belastung des Grundstücks freizustellen, obwohl er sich vertraglich verpflichtet hatte, für die Freiheit des Grundstücks von Hypotheken einzustehen?
2. Welche Gesichtspunkte sind, wenn der Erwerber die Aktien inzwischen weiter veräußert hat, nach § 242 BGB. für die Verteilung der Aufwertungslast zwischen Verkäufer und Erwerber maßgebend?
1. Bedeutung des die negative Feststellungsklage abweisenden Urteils.
2. Zur Frage des Streitwerts für den Anspruch auf Feststellung, daß Pacht und nicht Miete vorliege, im Rahmen des Streits über die Höhe des Jahreszinses.
1. Wird das Eigentum an einer gepfändeten Sache im Falle der nach § 825 ZPO. erfolgenden Übereignung an den Gläubiger von diesem schon durch den Übereignungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts erworden oder muß ihm die Sache noch vom Gerichtsvollzieher übergeben werden?
2. Inwieweit gilt in solchem Fall der Satz, daß bei der Verwertung einer gepfändeten Sache, die nicht dem Schuldner gehört, der Erwerber das Eigentum erlangt, wenn er des guten Glaubens ist, daß das Pfändungspfandrecht zu Recht besteht?
1. Wieweit reicht das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Revisionsgerichts in einer Sache, in der zwar die Revisionssumme fehlt, die Revision aber für einen von den geltend gemachten Klagegründen ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist?
2. Wieweit haftet die Deutsche Reichspost für Beschädigung körperlicher Sachen des Eigentümers eines Grundstücks, durch dessen Luftraum sie eine Fernsprechleitung legt?
Zur Haftung des Reeders für Schäden, welche Stauereiarbeiter in Ausführung ihrer das Löschen eines Seeschiffes betreffenden Dienstverrichtungen Dritten zugefügt haben.
Zur Frage der Auskunftspflicht des Korrespondentreeders nach § 498 HGB., wenn er teils als solcher, teils als selbständiger Reeder Rechtsgeschäfte vorgenommen hat.