1. Haftet nach dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1910 und dem preuß. Gesetze vom 1. August 1909 das Reich, der Staat oder ein Gemeindeverband für den durch einen Arbeiter- und Soldatenrat einem Dritten zugefügten Schaden?
2. Inwieweit begründet die Unterlassung ausreichender Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Revolutionszeit ein Verschulden der Arbeiter- und Soldatenräte und ihrer Organe?
Kann Schadensersatz verlangt werden, wenn ein Vertrag wegen sog. versteckten Dissenses nicht zustandegekommen, der Dissens aber von Beteiligten schuldhaft herbeigeführt worden ist?
Ist der Nachindossatar legitimiert, wenn das Nachindossament des protestierten Wechsels von einem Regreßnehmer herrührt, die zur Legitimation des Protesterhebers dienenden Indossamente auf dem Wechsel aber durchstrichen sind?
1. Ist der Altenteilsvertrag als Leibrentenvertrag anzusehen?
2. Findet die Formvorschrift des § 761 BGB. auf Altenteilsverträge entsprechende Anwendung?
Kann eine preußische Stadtgemeinde eine Besoldungsordnung, die eine allgemeine Gehaltserhöhung bringt, für bestimmte Beamtenklassen in Kraft setzen, davon aber einzelne diesen Klassen angehörige Beamte ausnehmen?
Zum Begriff "auffallender Gewichtsabgang" im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahnverkehrsordnung. Gehört mutwillige Beschädigung des Guts zu den Gefahren, die mit der Beförderung in offenen Wagen verbunden sind?
1. Finden die Vorschriften der § 379 Abs. 2 u. § 373 HGB. Anwendung, wenn der Käufer die dem Verderben ausgesetzte Ware unter Erwirkung einer einstweiligen Verfügung durch einen Gerichtsvollzieher versteigern läßt?
2. Entsteht in diesem Falle zwischen dem Käufer und dem von ihm mit der Versteigerung beauftragten Gerichtsvollzieher ein bürgerlichrechtliches Vertragsverhältnis? Haftet der Käufer für Fehler des Gerichtsvollziehers bei der Bekanntmachung der Versteigerung?
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verletzung der Amtspflicht, insbesondere durch Mißbrauch der Dienstwaffe, als in Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 1 des Reichshaftungsgesetzes vom 22. Mai 1910 erfolgt anzusehen?
Ist für Schadensersatzklagen auf Grund von Amtspflichtverletzungen, die bei Anwendung der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 begangen sind, der Rechtsweg ausgeschlossen?