1. Hat die Verordnung vom 13. Juni 1919 betr. die Nothafenladungen deutscher Schiffe (RGBl. S. 511) die Richtigkeit der vorher über die Ladungen geschlossenen Kaufgeschäfte herbeigeführt?
2. Wer ist im Sinne des § 3 der Ausführungsbestimmungen zur Nothafenverordnung (RGBl. 1919 S. 513) als die Person anzusehen, die die Gefahr des Verlustes der Ladung trägt?
Wann beginnt die Verjährung eines auf unerlaubte Handlung gegründeten Anspruchs auf Ersatz sich fortgesetzt erneuernder Schäden, wenn diese durch Nichtbeseitigung eines fehlerhaften Zustandes verursacht werden?
Kann das Nachlaßgericht ein auswärtiges Gericht oder eine auswärtige Behörde im Wege der Rechtshilfe um Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses nach § 2003 BGB. ersuchen, wenn sich der Nachlaß in deren Bezirk befindet?
Wann beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO., wenn über das Bestehen der durch die einstweilige Verfügung gesicherten Forderung ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten anhängig ist?
Kann eine Reinmachefrau wegen einer bei der Arbeit durch Verschulden einer mit ihr zusammen arbeitenden anderen Frau erlittenen Verletzung gegen den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche aus §§ 618, 278 BGB. erheben?
1. Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich die Gefahrtragung, falls beim Versendungskauf der Käufer die von ihm zur Verfügung gestellte Ware auf Verlangen des Verkäufers zum Zwecke der Untersuchung an diesen zurücksendet und die Ware ohne Verschulden des Käufers beim Spediteur abhanden kommt?
2. Wer trägt die Beweislast für die mangelhafte Beschaffenheit der unter der Klausel "Netto Kasse nach Erhalt der Faktura" verkauften, an den verklagten Käufer abgelieferten und von diesem zur Verfügung gestellten Ware?
1. Wird ein unwiderruflich gestelltes Akkreditiv schon dadurch zu einem "bestätigten", daß die Bank dem Begünstigten die Akkreditierung anzeigt?
2. Einreden der Akkreditivbank gegenüber dem Begünstigten.
Zur Verpflichtung des Fiskus, einen für den öffentlichen Schiffahrtsbetrieb freigegebenen staatlichen Kanal in verkehrssicherem Zustande zu erhalten. Zur Schadensersatzpflicht des Fiskus bei Nichtbeseitigung von Schiffahrtshindernissen.