Kann der Konkursverwalter, welcher das ihm nach §. 15 K.O. zustehende Wahlrecht dahin ausübt, daß er sich für die Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages entscheidet, unbedingt Gewährung der vertragsmäßigen Gegenleistung an die Masse fordern, oder binden ihn Änderungen, welche der Inhalt des Vertrages nach dessen Abschluß erlitten hat?
1. Nach den Gesetzen welchen Ortes ist der Besitzübergang an beweglichen Sachen zu entscheiden?
2. Enthält das Handelsgesetzbuch Bestimmungen darüber, unter welchen Bedingungen das Eigentum am Kommissionsgute auf den Kommittenten übergeht?
3. Ist nach deutschem Gewohnheitsrechte, oder nach dem preußischen Allg. Landrechte anzunehmen, daß der Kommittent durch Übergabe des Kommissionsgutes an den Kommissionär Besitz und Eigentum desselben erwirbt?
4. Welche Erfordernisse müssen vorhanden sein, um den Besitzübergang am Kommissionsgute durch constitutum possessorium zu vermitteln? Kann insbesondere nach preußischem Rechte nur derjenige, welcher den thatsächlichen Besitz hat, durch constitutum possessorium den Besitz übertragen?
Steht dem auf Grund der Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 auf Schadensersatz klagenden Verletzten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu?
In welchem Umfange gebührt den Kindern des Gemeinschuldners das Vorrecht des §. 54 Nr. 5 K.O. in Ansehung der Ehefrau desselben in dem Konkurse über das von beiden Eheleuten gütergemeinschaftlich besessene Vermögen?
1. Auslegung der Befreiungsbestimmung 3 zum Tarif II. Nr. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
2. Schließen die Reichsgesetze den Rechtsweg aus in bezug auf Ansprüche wegen ungerechtfertigter Erhebung von Reichsstempelabgaben?
3. Finden die Worte im letzten Absatze des §. 70 G.V.G. "Ansprüche in betreff öffentlicher Abgaben" auch auf Reichsstempelabgaben Anwendung, welche der betreffende Bundesstaat durch seine Landesbeamten zu seiner Kasse von dem Abgabepflichtigen erhoben hat, und findet folgeweise, wenn dieser Bundesstaat für die in dem letzten Absatze des §. 70 G.V.G. erwähnten Ansprüche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für ausschließlich zuständig erklärt hat, der §. 509 Nr. 2 C.P.O. in Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche wegen ungerechtfertigter Erhebung von Reichsstempelabgaben gegen jenen Bundesstaat Anwendung?
Kann der Reichsfiskus in einem Prozesse, welcher gegen ihn wegen Zurückzahlung eingezogener Reichsstempelabgaben erhoben ist, durch eine preußische Behörde vertreten werden?
Ist der Rechtsweg zulässig im Falle der Rückforderung einer von einer preußischen Steuerbehörde auf Grund der Nr. 4a des Reichsstempeltarifes (Schlußnotenstempel) vermeintlich zu Unrecht eingeforderten Stempelabgabe?
Entscheidet bei Konnossementsklauseln, welche für in Deutschland mit deutschen Rhedern geschlossene Frachtverträge zur Anwendung kommen, die gebrauchte englische Sprache und die Übereinstimmung der Ausdrucksweise mit im englischen Seeverkehr üblichen Bezeichnungen für das in England geltende Verhältnis?
Konnossementsklausel: Peril of Navigation excepted und Freight earned, ship lost or not lost.
Voraussetzungen des Selbsthilfeverkaufes nach Art. 343 H.G.B. Kann der Käufer in Annahmeverzug gesetzt werden, wenn die Ware thatsächlich nicht zur Verfügung des Verkäufers steht?