1. Ist der zur Annahme der Zahlung von Versicherungsprämien bevollmächtigte Agent befugt, Wechsel zahlungshalber anzunehmen oder die Prämien gegen Forderungen des Versicherungsnehmers an ihn selbst zu verrechnen?
2. Ist für die Auslegung einer Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach sich die Versicherung eines Kraftwagens auf den Fall seiner Unterschlagung erstreckt, der strafrechtliche Begriff der Unterschlagung maßgebend?
1. Wird die Auflassungsvollmacht, die in einem wegen unrichtiger Angabe des Kaufpreises nichtigen Grundstücks-Kaufvertrag erteilt ist, von der Richtigkeit des Kaufvertrags mitergriffen?
2. Kann eine solche Vollmacht von vornherein auf die Zeit nach dem Tode des Vollmachtgebers beschränkt werden?
Vermag die vereinbarte zehnjährige Unkündbarkeit des einer Bank gegebenen Darlehens für sich allein das Aufwertungsverbot des § 66 Abs. 1 AufwG. auszuschließen?
1. Liegt Klagänderung vor, wenn der Remittent, der den Wechsel ohne Protesterhebung eingelöst und, ohne die nachfolgenden Vollindossamente zu durchstreichen, Wechselklage gegen den Akzeptanten erhoben hat, die Durchstreichung erst im Laufe des Rechtsstreits vornimmt?
2. Dient die Durchstreichung der nachfolgenden Indossamente nur dem Beweise der Berechtigung des Klägers zur Klagerhebung oder bildet sie einen wesentlichen Teil des zur Geltendmachung des Wechselanspruchs erforderlichen Tatbestands?
3. Ist § 593 Abs. 2 Satz 2 ZPO. eine Muß-Vorschrift, von deren Anwendung auch im Falle offenbarer Zwecklosigkeit ihrer Einhaltung nicht abgesehen werden kann?
1. Zur Nachrichtspflicht des Spediteurs bei Abweichung von Weisungen des Versenders.
2. Welchen Einfluß auf den Pflichtenkreis der Vertragsteile hat eine die gesamte Bevölkerung treffende schwierige Geschäftslage wie die zur Zeit des Ruhrkampfes?
1. Zur Frage der Neuheit, des technischen Fortschritts und der erfinderischen Bedeutung eines Gebrauchsmusters.
2. Wird die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters dadurch beeinträchtigt, daß der danach hergestellte Gegenstand nicht gebrauchsfertig, sondern in Teilen geliefert wird, die erst vom Bezieher zusammengestellt werden sollen?
3. Zur Frage der Raumverkörperung des Erfindungsgedankens.
4. Wann liegt eine des Gebrauchsmusterschutzes fähige neue Gestaltung eines bekannten Modells für einen anderen Zweck vor?