1. Müssen im Falle des § 1573 BGB. die "anderen Tatsachen", auf welche die Scheidungsklage gegründet wird, schon für sich allein betrachtet eine schwere Eheverfehlung darstellen?
2. Ist die Frage, ob eine Eheverfehlung eine schwere ist, eine Rechts- oder eine Tatfrage?
Ist der Beschluß, durch den das Vormundschaftsgericht dem Pfleger eine Vergütung von bestimmter Höhe zubilligt, für den Prozeßrichter auch dann bindend, wenn an Stelle des Pflegebefohlenen ein Dritter durch Schuldübernahmevertrag die Kosten der Pflegschaft übernommen hat?
1. Betreibt die Ehefrau auch dann ein selbständiges Erwerbsgeschäft, wenn sie Teilhaberin einer offenen Handelsgesellschaft ist?
2. Gehören zum Vorbehaltsgut nur die Erträgnisse des Erwerbsgeschäfts oder auch das Stammvermögen der Frau, soweit es im Geschäft angelegt ist?
3. Bedarf die Frau der ehemännlichen Zustimmung zu einem Vertrag, durch den sie der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft und dem Übergang des Geschäfts auf den bisherigen anderen Teilhaber zustimmt?
Wird der in einem Aufwertungsvergleich enthaltene Verzicht auf einen anderen Anspruch unwirksam, wenn trotz des Vergleichs die gesetzliche Aufwertung erfolgt?
Sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für Ansprüche, die ein Pfarrer gegen seine Landeskirche erhebt?