1. Grundsätzliche Ausschließlichkeit der urheberrechtlichen Befugnis.
2. Folgerungen daraus für Sammlungen von Werken, die bei Gesangsvorträgen benutzt werden sollen.
1. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht durch Verschweigen oder unrichtige Angabe eines gefahrerheblichen Umstands nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter diese Umstände gekannt hat, und läuft deshalb auch die Frist für den Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag erst dann, wenn dieser weiß, daß der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter jene Kenntnis gehabt hat?
2. Ist eine Bestätigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer, der bei dessen Abschluß über einen gefahrerheblichen Umstand arglistig getäuscht wurde, nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer gewußt oder doch mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Versicherte oder sein Vertreter habe von dem gefahrerheblichen Umstand Kenntnis gehabt?
3. Kann der Versicherer einen für den Versicherten ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums über die Person des Vertragschließenden dann nicht anfechten, wenn er infolge der Genehmigung des Vertrags durch den Geschäftsherrn nicht schlechter steht, als wenn dieser selbst den Versicherungsantrag gestellt und den Vertrag abgeschlossen hätte?
1. Zur Auslegung des § 6 des preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten vom 8. Juli 1902.
2. Welches ist der Unterschied zwischen einer Privatanschlußbahn und einer Kleinbahn?
Kann der frühere Gläubiger auch dann Aufwertung fordern, wenn erst nach der Abtretung des Anspruchs die Hypothek zugleich mit dem Rechtsübergang eingetragen und der Hypothekenbrief dem neuen Gläubiger ausgehändigt worden ist?
1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, mit der ein privates Versicherungsunternehmen vom Sächsischen Staat auf Grund des Wettbewerbsgesetzes und der §§ 823, 826, 1004 BGB. auf dem Gebiet der Schüler-Unfallversicherung die Unterlassung und Zurücknahme gewisser Anordnungen sowie die Kündigung eines zwischen dem Staat und öffentlichrechtlichen Versicherungsverbänden abgeschlossenen Mantelversicherungsvertrags fordert?
2. Stellt die Erlassung der Verordnung des Sächsischen Volksbildungsministeriums vom 19. März 1927 und der Durchführungsbestimmungen dazu sowie der Abschluß des Mantelversicherungsvertrags vom 17. März 1927 eine unzulässige Beschränkung der Vertragsfreiheit oder einen Mißbrauch behördlicher Machtbefugnisse zum Nachteil privater Versicherungsunternehmungen dar?
Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage auf Feststellung, daß eine Stadtgemeinde vertragsmäßig verpflichtet sei, die Leitung einer höheren Lehranstalt einem Angehörigen eines bestimmten Glaubensbekenntnisses zu übertragen?
1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes. 2. Kann die Aufsichtspflicht des Kraftfahrzeughalters gegenüber dem Führer auch auf § 831 BGB. gestützt werden?
3. Zur Auslegung des § 17 Abs. 3 der Kraftfahrzeugverordnung. Pflichten des durch einen Scheinwerfer geblendeten Wegbenutzers.
4. Verkehrssorgfaltspflichten des Eigentümers einer Landstraße bei Vornahme von Straßenbauarbeiten.
Zur Frage des den Finanzbehörden, Finanz- und ordentlichen Gerichten nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 7. Juni 1923 zustehenden Prüfungsrechts.
Verstößt das Reichsgesetz betr. die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten über ältere staatliche Renten vom 6. Juli 1929 (RGBl. I S. 131) gegen eine Vorschrift der Reichsverfassung?