1. Über das Verhältnis statutarischer Weideordnungen für städtische Feldmarken zu den Rechten der Eigentümer von Sondergrundstücken auf der Feldmark.
2. Bedeutung der s. g. salvatorischen Klausel in landesherrlichen Bestätigungsakten von Lokalstatuten.
Welche Bedeutung ist der Klausel in Versicherungspolicen, daß der Schade mit Ausschließung des Rechtsweges durch sachverständige Schiedsmänner zu schätzen sei, welche in bestimmter Weise von dem Versicherer und Versicherten zu wählen seien, für den Fall beizumessen, daß die Schätzung in hohem Grade sachwidrig und unrichtig ausfällt?
Hat der einfache Bürge stets an dem für den Hauptschuldner maßgebenden Erfüllungsorte Zahlung zu leisten? Wie verhält es sich hierwegen für den solidarisch haftbaren Bürgen nach Code civil und badischem Landrechte? Was gilt für einen solchen Bürgen, wenn ein Erfüllungsort im Vertrage stipuliert oder im Gesetze vorgeschrieben ist?
Bezieht sich die Vorschrift in Satz 1651 Code civil und bad. Landr. auf Kreditkäufe?
Was folgt aus obigen Punkten für den Gerichtsstand des Bürgen nach Maßgabe von §. 29 C.P.O.?
Findet, wenn das Pfandgericht (der Pfandbuchführer) eine Gemeindebehörde ist, der L.R.S. 1354 Anwendung, sodaß für die durch Verschulden des Pfandgerichtes verursachten Beschädigungen die Gemeinde haftet?
Was gehört zum Begriffe der außerkontraktlichen Verschuldung? Läßt sich insbesondere eine solche Verschuldung annehmen, wenn eine Handlung in Frage steht, bei welcher der Handelnde von seiner Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit kein Bewußtsein hat, und den beschädigenden Erfolg nicht vorhersehen konnte?
Kann durch die Streitverkündung die Verjährung -- abgesehen von Art. 80 W.O. -- unterbrochen werden?
Was ist unter Vorladung vor Gericht in Art. 2244 Code civil zu verstehen?
Finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung, wenn es sich um die Homologation einer gerichtlichen Teilung handelt, über welche unter den Beteiligten kein Streit besteht?
Ist die Bestimmung des Art. 1178 Code civil, nach welcher eine Bedingung als erfüllt angesehen wird, wenn der unter dieser Bedingung verpflichtete Schuldner die Erfüllung derselben verhindert hat, nur von einer solchen Vereitelung der Bedingung zu verstehen, welche in der Absicht, den Mitkontrahenten zu benachteiligen, bewirkt ist?