1. Muß in Fällen, wo die dem Urkundenprozesse zu Grunde liegende Urkunde (Wechsel) von einem Prokuristen unterzeichnet ist, auch diese Eigenschaft durch eine der Klage beizufügende Urkunde dargethan sein?
2. Kann die Offenkundigkeit (§. 264 C.P.O.) die Vorlage einer Urkunde ersetzen? Begriff der Offenkundigkeit.
Wird eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatze des durch eine verschuldete Körperverletzung entstehenden Schadens dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte zur Zeit der Anstellung der Klage noch nicht erwerbsfähig ist?
Ist die Vorschrift des §. 140 C.P.O. über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Beendigung eines betreffenden Strafverfahrens im Urkunden- und Wechselprozesse anwendbar?
Ist, wenn nach rechtskräftig gewordenem bedingtem Endurteile die schwurpflichtige Partei stirbt, die nach §. 433 C.P.O. eintretende neue Verhandlung im vollen Umfange wieder zu eröffnen oder auf die Ergebnisse der Beweisführung hinsichtlich der im Eidesthema des bedingten Urteiles bezeichneten Beweissatzes zu beschränken?
Erfüllungsort für die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Ist bei Zurückweisung einer prozeßhindernden Einrede auf Grund des §. 87 C.P.O. über die Kosten zu erkennen?
Kann, wenn ein Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter das Zeugnis verweigert hat, das Prozeßgericht, welches die Zeugnisverweigerung für gerechtfertigt hält, ohne Ladung des Zeugen und ohne Zwischenurteil das Endurteil erlassen?
Darf ein Zeuge, welcher ursprünglich selbst Partei gewesen und bei dem Ausgange des Prozesses auch jetzt beteiligt ist, auch nachträglich nicht beeidigt werden?