1. Gilt in dem Falle, daß der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens bei einem unzuständigen Gericht gestellt worden ist, der Tag dieser Antragstellung für die Berechnung der im § 84 der Vergleichsordnung bezeichneten dreißigtägigen Frist jedenfalls dann als maßgebender Stichtag, wenn das unzuständige Gericht die Sache an das zuständige Gericht verwiesen hat?
2. Kann der Gläubiger, der gemäß § 84 der Vergleichsordnung das zur Befriedigung Erlangte der Konkursmasse herauszugeben hat, mit seiner wiederauflebenden ursprünglichen Forderung an den Gemeinschuldner aufrechnen?
1. Kann ein Gläubiger, der im Verteilungsverfahren zur Hebung gekommen ist, gegen einen widersprechenden Gläubiger Feststellungsklage dahin erheben, daß der Widerspruch unbegründet sei?
2. Zur Auslegung des § 881 Abs. 4 BGB.
1. Sind die §§ 29 und 30 der mecklenburg-schwerinschen Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Landstädten und deren Gebiet vom 21. Juli 1886 mit der Reichsverfassung vereinbar?
2. Liegt eine Enteignung vor, wenn die Festsetzung einer Baufluchtlinie den Charakter einer ortsgesetzlichen Regelung hat?
Welche Ansprüche stehen dem Käufer zu, der von einem Mündel, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, ein Grundstück gekauft hat, wenn der Vertreter nicht vorhandene Eigenschaften zugesichert oder vorhandene verschwiegen hat?
Kann der Nachlaßschuldner dem Grundbuchberichtigungs-Anspruch sämtlicher Miterben ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen wegen schuldrechtlicher Ansprüche gegen alle oder einzelne Miterben?
Gehören zu den Geistlichen, die nach § 7 Abs. 2 des preußischen Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1927 den vollen Wohnungsgeldzuschuß auch dann erhalten, wenn sie ledig sind, die Universitätsprofessoren der katholischen Theologie?
Kann der bayerische Anwalt die von ihm beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision noch wirksam zurücknehmen, nachdem sich das genannte Gericht gemäß § 7 EG. z. ZPO. für unzuständig erklärt hat?
Ist in dem Falle, wenn der Lauf einer an sich mit einem Sonntag auslaufenden Frist zum Nachweise der Zahlung der Prozeßgebühr durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs gehemmt wurde, der auf den Sonntag folgende Werktag in den von Beendigung der Hemmung ab laufenden übrigen Teil der Frist einzurechnen?