1. Welche Vertretungsmacht muß der vom Gläubigerwechsel in Kenntnis gesetzte Vertreter des Schuldners haben, um dessen Berufung auf § 407 Abs. 1 BGB. auszuschließen?
2. Steht der Zugang der Abtretungsanzeige der Kenntnis von der Abtretung gleich oder welche Bedeutung kommt ihr zu?
3. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein größeres Unternehmen eine Stelle schafft, bei der bestimmte Schriftstücke für sie eingereicht werden können und sollen?
Ist bei einem Mietvertrag, der auf eine bestimmte, mehr als einjährige Dauer geschlossen worden ist, zu dem nach dieser Vertragszeit berechneten Stempel ein weiterer Stempel anzusetzen, wenn der Mieter bei Ablauf dieser Zeit von dem ihm im Vertrag eingeräumten Rechte Gebrauch macht, die Verlängerung auf weitere Jahre zu verlangen?
Zur Frage der Krankenfürsorgepflicht des Reeders für einen Schiffsmann, der im Auslande wegen einer Verletzung das Schiff hat verlassen müssen und dann während der Fürsorgezeit eine neue selbständige Verletzung erleidet.
1. Verliert der Grundstückseigentümer den Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung, wenn er das von einer Freiflächenausweisung betroffene Grundstück freihändig an die Gemeinde veräußert?
2. Sind die in der Notverordnung vom 5. Juni 1931 enthaltenen Vorschriften über die Gewährung von Entschädigung für Freiflächenausweisungen auch insoweit rechtsgültig, als sie sich rückwirkende Kraft beilegen?
3. Zur Auslegung dieser Vorschriften.
1. Ergreift die Pfändung einer Forderung auch die zu ihrer Sicherung abgetretene Grundschuld?
2. In welcher Weise wird bei der Pfändung einer Grundschuld, wenn der Grundschuldbrief vom Pfändungsschuldner hinterlegt worden ist, dem Erfordernisse der Übergabe des Briefes genügt?
1. Zur Anwendung des § 3 Abs. 3 des preußischen Stempelsteuergesetzes.
2. Zur Frage der Stempelpflichtigkeit von Urkunden über die Abtretung von Versicherungsansprüchen behufs Sicherung einer Darlehnsverpflichtung.
1. Zur Genehmigungspflicht bei Grundstücksveräußerungen durch Gesellschaften mit mehreren Vertretungsberechtigten.
2. Wie weit reicht das Verbot der Pachtung von Kleingärten zum Zwecke der Weiterverpachtung?
3. Zur Herausgabepflicht des Beauftragten und zu seinem Recht auf Erstattung von Aufwendungen.
Kann auf dem Wege ergänzender Testamentsauslegung in der Einsetzung der namentlich genannten Ehefrau zur alleinigen Erbin die Einsetzung oder Ersatzberufung der Frau gefunden werden mit der sich der Erblasser nach dem Tode der im Testament Genannten verheiratet hat?